Gegen die Verfassungsfeindlichkeit der DITIB

Ich möchte meine heutigen Ausführungen mit einem Hinweis auf eine Bestimmung des deutschen Grundgesetzes beginnen.

Gegen die Verfassungsfeindlichkeit der DITIB

© Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)

Ich sehe mich veranlasst, sie zu zitieren, weil sie bei einigen Politikerinnen und Politikern offenbar in Vergessenheit geraten ist. Es handelt sich dabei um Art. 20 Abs. 2 GG:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Diese zwei Sätze in diesem einzigen Absatz beinhalten geradezu das Fundament des deutschen Verfassungsstaates. Zunächst wird damit der Grundsatz der Volkssouveränität und anschließend werden die demokratische Staatsordnung sowie das Gewaltenteilungsprinzip mit den drei Staatsgewalten festgelegt.

Die Souveränität, d.h. das Recht die alleinige Staatsgewalt auf deutschem Boden zu haben, kommt damit ausschließlich dem deutschen Volke zu und den drei Staatsgewalten der Bundesrepublik: Legislative, Exekutive und Judikative. Damit wird auch ausgedrückt, von wem die Staatsgewalt auf deutschem Boden nicht ausgeht: Von ausländischen Staaten und/oder ihren Organen.

Es ist durchaus möglich und auch nachvollziehbar, dass Behörden oder Gerichte aus dem Ausland bisweilen den Wunsch haben, Rechtshandlungen auf deutschem Boden vorzunehmen. Das kann etwa darin bestehen, dass ein Zeuge, der für einen Zivilprozess im Ausland aussagen soll, aber der in Deutschland wohnt, einvernommen werden muss. Auch ist es möglich, dass einem Beklagten die Klage zugestellt werden muss und zwar für einen Prozess, der im Ausland stattfindet. Es gibt viele solcher Beispiele. Aufgrund der in Art. 20 Abs. 2 GG verankerten Grundsätze darf ein ausländischer Staat jedoch keine Rechtshandlungen auf deutschem Boden vornehmen. Vielmehr muss der ausländische Staat den Weg über die internationale Amts- oder Rechtshilfe gehen, damit der deutsche Staat die erwünschten Handlungen vornimmt.

Das bedeutet beispielsweise, dass ein südafrikanisches Gericht einem in Südafrika eingeklagten Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland die Klage nicht direkt zustellen darf. Vielmehr muss das südafrikanische Gericht den Weg über die Rechtshilfe gehen und die Zustellung der Klage erfolgt durch deutsche Behörden. Auch dürfen italienische Carabinieri auf deutschen Boden keine Jagd auf italienische Mafiosi machen und Verhaftungen vornehmen. Vielmehr müssen sie ihre deutschen Kollegen informieren und können gegebenenfalls mit diesen zusammenarbeiten, was Staatsverträge ermöglichen. Eine Verhaftung eines Mafiosos auf deutschem Boden würde aber immer durch die Behörden des deutschen Staates erfolgen und niemals durch die italienischen. Ein Zugriff von italienischen Carabinieri auf italienische Mafiosi auf deutschem Boden wäre illegal.

Selbstverständlich sind damit auch sämtliche Strafuntersuchungshandlungen oder nachrichtendienstliche Tätigkeit auf deutschem Boden ausschliesslich deutschen Behörden vorbehalten, es sei denn ausländische nachrichtendienstliche Tätigkeit würde im Rahmen einer Kooperation mit der Bundesrepublik geschehen, die eine Rechtsgrundlage haben muss. Ohne Kenntnis und ohne Einwilligung des deutschen Staates dürfen aber keine Untersuchungshandlungen eines fremden Staates auf deutschem Boden stattfinden. Alles andere würde die Souverinitätsrechte der Bundesrepublik ganz erheblich verletzen.

Die Imame der DITIB, die eingestandenermassen auf deutschem Boden derartige Untersuchungshandlungen vorgenommen und willkürlich Menschen bespitzelt haben, haben dies nicht als Privatpersonen getan. Sie taten dies in ihrer Funktion als Staatsbeamte auf Geheiss und Aufforderung des türkischen Staates. Damit wurde die Souveränität der Bundesrepublik ganz erheblich missachtet, was wiederum völkerrechtlich relevant ist. Im Ergebnis ist es ein Angriff auf die Unabhängigkeit der Bundesrepublik, d.h. auf ihre Befugnis, auf ihrem eigenen Staatsgebiet die alleinige Staatsgewalt auszuüben, die sich grundgesetzlich auf das Volk und auf die drei Staatsgewalten abstützt. Die Bundesrepublik darf eine Verletzung solcher fundamentalsten Grundsätze ihrer Rechtsordnung unter keinen Umständen unbeeindruckt hinnehmen.

Ich möchte nun die Erheblichkeit dieser Verletzung verdeutlichen.

In Rechtsstaaten wie in der Bundesrepublik ist es durchaus möglich, dass Strafuntersuchungsbehörden eine Person heimlich beobachten, sie abhören und bespitzeln müssen. Dafür muss aber ein hinreichender Tatverdacht bestehen und es müssen entsprechende richterliche Genehmigungen eingeholt werden, die solche Aktionen zulassen. Sofern diese nicht vorliegen, sind die Untersuchungshandlungen illegal. Damit werden nicht nur die erhobenen Beweise für einen allfälligen Prozess in aller Regel unbrauchbar. Vielmehr wären auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, die untersucht wurden, massiv verletzt. Dabei werden genau diese Persönlichkeitsrechte von der gesamten deutschen Rechtsordnung geschützt. Der Schutz der Persönlichkeit steht geradezu im Zentrum des deutschen Rechtsverständnisses. Dazu gehört insbesondere der Persönlichkeitsschutz, der durch das Grundgesetz grundrechtlich gewährleistet ist, aber auch durch Gesetze, durch die er beispielsweise zivil- und strafrechtlich geschützt ist. Der Schutz der Persönlichkeit ist im deutschen Verfassungsrecht derart zentral und fundamental, dass eine Verdeutlichung über den Schutz der Menschenwürde stattgefunden hat.

Mit anderen Worten bedeuten die entsprechenden Handlungen des türkischen Staates über seine DITIB-Imame nichts anderes als massivste Persönlichkeitsverletzungen der Betroffenen (und dies völlig unabhängig davon, ob sie der einen oder der anderen Gruppe zugeordnet werden können oder nicht), wobei sie unter einer schweren Verletzung der Souveränitätsrechte der Bundesrepublik stattgefunden haben.

Angesichts dieses doch sehr bedenklichen Umstands kann es meines Erachtens nicht mehr nur darum gehen, ob die DITIB als Kooperationspartnerin für Staatsverträge geeignet ist oder nicht. Vielmehr steht mittlerweile die Verfassungsfeindlichkeit dieser skandalösen Institution im Vordergrund, was zu ihrer Auflösung führen müsste mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Kommentare

  1. userpic
    ChrisV

    Zitat: "Vielmehr steht mittlerweile die Verfassungsfeindlichkeit dieser skandalösen Institution im Vordergrund, was zu ihrer Auflösung führen müsste mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen."
    So hatte ich die Affäre (ist das nicht eigentlich zu schwach?) noch gar nicht gesehen. Vielen Dank für die gute rechtiche Aufklärung!

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