Der Scharia-Vorbehalt

Als Grundrechte werden jene verfassungsmäßigen Rechte bezeichnet, die in Grundrechtskatalogen der Verfassungen moderner Rechtsstaaten vorkommen.

Der Scharia-Vorbehalt

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Einerseits handelt es sich dabei um Freiheitsrechte, die vor allem die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die Rechte der Individuen einschränken. Andererseits handelt es sich dabei um Gebote wie die Rechtsgleichheit, Willkürverbot oder um prozessuale Minimalgarantien. Derartige Grundrechte aber auch jene, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind, kann der Bürger direkt anrufen, d.h. vor staatlichen Gerichten geltend machen, wenn er der Ansicht ist, dass sie verletzt wurden.

Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (oder UN-Charta) vorkommen. Diese haben keinen defensiven Charakter wie die Freiheitsrechte, sondern vielmehr einen programmatischen. Mit anderen Worten sollen die Rechtsordnungen, die die UN-Charta ratifiziert haben, von deren „Geist“ beseelt werden.

Über die Menschenrechte wird immer wieder gesagt, dass sie universell seien, d.h. dass sie überall und jederzeit gelten sollen. Von der Allgemeinheit, die in der Regel juristisch unkundig ist, werden die Menschenrechte oft als höheres Gut angesehen als die verfassungsmäßigen Grundrechte, obwohl man sich in staatlichen Verfahren nur auf diese letzteren direkt berufen kann.

Oft werden die Begriffe Grundrechte und Menschenrechte auch durcheinandergebracht. Das ist kein Zufall. Wenn man sich die UN-Charta ansieht, wird man feststellen können, dass es sich dabei um ein zutiefst westliches Dokument handelt. Vielfach entsprechen sie – mindestens im Geiste – den Grundrechten, wie es sie in den modernen westlichen Verfassungsstaaten bereits vor der UN-Charta schon gab. Schlussendlich ist zu erwähnen, dass auch viele nicht-westliche Staaten sich solche Standards gegeben haben, insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg wie beispielsweise Japan oder Indien.

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung  um jeden Preis verteidigen 

Nichtsdestotrotz muss bedauerlicherweise eingestanden werden, dass die UN-Charta trotz des angeblich universellen Charakters nie wirklich überall und zu jederzeit beachtet wurde. Niemand kann beispielsweise behaupten, dass die beiden ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates Russland (zuvor UdSSR) und China in ihrer Geschichte der UN-Charta besondere Beachtung geschenkt hätten. Deshalb denke ich, dass der Begriff „universell“ eher ein westliches Wunschdenken ist, wenn von der universellen Charakter der Menschenrechte die Rede ist. Demnach sollten die Grundrechtsstandards der westlichen Staaten überall auf der Welt gelten und alle Menschen sollten in einer Demokratie mit funktionierender Gewaltenteilung leben. Das Ganze am besten noch mit sozialer Gerechtigkeit.

Dazu wird es leider nicht kommen. Die Menschenrechte werden unglücklicherweise nie universell sein.

Das hat nicht bloß mit unserem Einsatzwillen etwas zu tun, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass es Millionen von Menschen auf dieser Welt gibt, die mit den Gedanken, die mit den in der UN-Charta verankerten Rechten offenbar werden, mit der westlichen Kultur und dem westlichen Rechtsverständnis nichts anfangen können, und gegen solche Rechte sogar Widerstand leisten. Es existieren ferner ebenfalls Millionen von Menschen, die nicht in einer Demokratie leben möchten und den Begriff Gewaltenteilung nicht einmal kennen. Ausserdem ist es heute im 21. Jahrhundert unbehelflich, auf eine westliche moralische oder gesellschaftliche Überlegenheit hinzuweisen. Das Bedürfnis, den Westen kopieren zu wollen, gehört der Vergangenheit an.

Meines Erachtens ist die ernüchternde Feststellung wichtig, dass die Menschenrechte keineswegs universell sind, dies eher einem westlichen Wunschdenken entspricht und keineswegs behauptet werden kann, dass die ganze Menschheit auf die Errichtung von modernen Verfassungsstaaten hofft. Andererseits müssen wir erkennen, dass diese Werte für uns selbst derart wichtig sind, weshalb wir sie – wohl irrtümlicherweise – als universell bezeichnet haben. Das bedeutet, dass wir unser System, das auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung beruht, um jeden Preis verteidigen müssen.

Dazu gehört meines Erachtens auch die Nichtduldung von Rechts- und Gesellschaftssystemen wie die Scharia, die der Demokratie und den Regeln der Rechtsstaatlichkeit widersprechen. Hinsichtlich der Scharia sagt der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte folgendes:

„Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Feststellung der Unvereinbarkeit der von der Wohlfahrtspartei angestrebten Einführung der Scharia mit der Demokratie durch den Verfassungsgerichtshof war daher gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die angestrebte Anwendung einiger privatrechtlicher Vorschriften des islamischen Rechts auf die muslimische Bevölkerung der Türkei. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.

In Anbetracht der Unvereinbarkeit der Ziele der Wohlfahrtspartei mit den Grundsätzen der Demokratie und der Tatsache, dass sie auch die Anwendung von Gewalt zum Erreichen dieser Ziele nicht ausgeschlossen hat, entsprach die Auflösung der Wohlfahrtspartei und der vorübergehende Entzug bestimmter politischer Rechte der übrigen Bf. einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und war verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Der Eingriff war daher notwendig in einer demokratischen Gesellschaft iSv. Art. 11 (2) EMRK. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Kovler sowie von Richter Ress, gefolgt von Richter Rozakis).“

Nach diesen Ausführungen des höchsten europäischen Gerichts in Grundrechtsbelangen kann meines Erachtens nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein Scharia-Islam „nach Deutschland“ oder sonst wohin in Europa gehöre. Die Scharia widerspricht fundamentalsten Regeln unserer Gesellschaftsordnung. Beispielsweise kann bei Geltung der Scharia von einer Gleichberechtigung der Geschlechter nicht die Rede sein. Kein Land, in dem die Scharia gilt, kann den Minimalstandards entsprechen, die wir von modernen Verfassungsstaaten erwarten. Diese Länder haben auch keine Grundrechtsgarantien, wie wir sie kennen.

Sie haben andere.

Ein bemerkenswertes rechtliches Dokument aus der islamischen Welt ist zweifelsohne die „Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ aus dem Jahre 1990, die von den Mitgliedern der Organisation der Islamischen Konferenz verabschiedet wurde. Die Kairoer Erklärung ist eine Art Gegenentwurf zur UN-Charta und hat ebenfalls einen programmatischen Charakter.

Hier die bemerkenswerten ersten Zeilen:

„Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle und historische Rolle der islamischen Umma, die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat, in der zwischen dem Leben hier auf Erden und dem im Jenseits Harmonie besteht und in der Wissen mit Glauben einhergeht; und sie betonen die Rolle, die diese Umma bei der Führung der durch Konkurrenzstreben und Ideologien verwirrten Menschheit und bei der Lösung der ständigen Probleme dieser materialistischen Zivilisation übernehmen sollte; (…)“

Ich lasse das umkommentiert.

An diversen Stellen der Kairoer Erklärung wird ein Scharia-Vorbehalt angebracht. Das heißt, dass diese und jene Rechte gewährt werden, sofern es die Scharia erlaubt. Mit anderen Worten will die Mehrheit der islamischen Staaten, die die Kairoer Erklärung immerhin ratifiziert haben, den Grundrechten einen Scharia-Vorbehalt voranstellen. Diese unumstößlichen “göttlichen Regeln” sollen also bei der Anwendung von Grundrechten stets beachtet werden. Ein solches Denken widerspricht fundamentalsten Regeln, die in westlichen Gesellschaften gelten. Wir dürfen uns aber keine Illusionen darüber machen und klar feststellen, dass nicht bloß Staaten sondern vielmehr auch einzelne Individuen nach dem Prinzip des Scharia-Vorbehalts funktionieren. Solche Menschen gibt es mittlerweile millionenfach auch im Westen.

Zum Schluss möchte ich betonen, dass sehr viele Muslime im Westen leben, die westlich orientiert sind, mit der Scharia nichts zu tun haben wollen und bei denen die Integration – ja vielleicht sogar die Assimilation – bestens gelungen ist. Diese Menschen sind nicht Mitglied in Islamverbänden, weil sie in der Regel kein besonders religiöses Leben führen. Die Politik sollte sie mindestens im Hinterkopf behalten.

Kommentare

  1. userpic
    Siegfried G.

    "........moderner Rechtsstaaten.."


    lach
    (Wo findet man diese bitte?)

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