Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Grundsatzentscheidung zum Arbeitsverbot an Sonntagen gefällt. Eine hessische Verordnung von 2011, die in erheblichem Umfang Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonntagen zulässt, wurde in Teilen kassiert. Zu einigen Regelungen der Verordnung soll der Hessische Verwaltungsgerichtshof, an den die Sache zurückverwiesen wurde, weitere Klärungen vornehmen.
In einer Pressemitteilung des BVerwG wird darauf hingewiesen, dass bei der Zulassung einer Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot Prüfungsmaßstab ist, ob die gewünschte Ausnahme erforderlich ist, “um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen”.
Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen in Videotheken, Büchereien und Callcentern an Sonntagen als Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot sei in diesem Sinne nicht erforderlich, urteilte der 6. Senat. Ob eine Beschäftigung in der Getränkeindustrie und Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis ausgerechnet an Sonntagen erforderlich sein könnte, muss nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden.
Verdi, eine der Klägerinnen gegen die hessische Verordnung, hat das Urteil als klare Entscheidung gegen die schleichende Aushöhlung des Sonntagsschutzes begrüßt. 2013 arbeiteten etwa 28 Prozent aller Beschäftigten regelmäßig oder gelegentlich an Sonntagen, 1992 waren es lediglich 20,6 Prozent. Der größte Teil von zulässigen Beschäftigungen an Sonntagen entfällt auf Rettungsdienste, Krankenhäuser, Theater und Landwirtschaftsbetrieben.
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