Herrgott, lass Kunden regnen

Manchmal hilft nur beten, dachte sich ein Einzelhändler und engagierte einen Gottesanrufer für sein schlecht laufendes Geschäft. Der Umsatz kam tatsächlich zurück. Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer erklärt, warum die Kosten trotzdem nicht steuerlich absetzbar sind.

Herrgott, lass Kunden regnen

Zu wenig Kunden? Warum nicht darum beten? Und zwar ganz professionell - mit Hilfe eines Gottesanrufers. So dachte sich das ein Einzelhändler in der Hoffnung, auf diesem Weg den Umsatz zu steigern und mehr neue Kunden zu bekommen. Das allein wäre nicht sehr spektakulär, aber der Geschäftsführer sah das Honorar für den Gottesanrufer als Betriebsausgabe an und wollte es von der Steuer absetzen. Seine Begründung: Gerade in den schweren Zeiten der Wirtschaftskrise verdanke das Unternehmen seine wirtschaftlichen Erfolge in ganz erheblichem Maße der Inanspruchnahme von spirituellen Dienstleistungen.

Doch der fromme Unternehmer wurde enttäuscht. Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 12 K 759/13 G, F) bewertete die Ausgaben für die Kontaktaufnahme zu Gott nicht als Betriebsausgaben und wies seine Klage gegen die Steuerbehörde als unbegründet ab.

Man mag bei diesem kuriosen Sachverhalt schmunzeln. Deutlich wird dabei aber eine zentrale Frage: Wo liegt die Grenze dessen, was steuerlich absetzbar ist?

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