Die eigene Religion, die sexuelle Orientierung oder der Wunsch, nach einer gescheiterten Ehe wieder zu heiraten, können eine Anstellung bei einem kirchlichen Träger ausschließen oder eine Kündigung nach sich ziehen. Kam es deswegen in der Vergangenheit zu einem Streit, räumten die Gerichte dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in der Regel den Vorrang ein.
Das Bundesverfassungsgericht unterstrich mit einem umstrittenen Urteil Ende 2014 erneut die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften (auch wenn das Grundgesetz, Art. 137 nur von einem "Selbstverwaltungsrecht" spricht). Damit könnte der Eindruck entstehen, das Verhältnis der Religionsfreiheit der beiden großen Kirchen in Deutschland zu den individuellen Grund- und Menschenrechten ihrer Mitarbeitenden sei abschließend zugunsten der kirchlichen Position geklärt.
"Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gericht hob ebenso die Notwendigkeit hervor, die widerstreitenden Rechtspositionen ergebnisoffen abzuwägen" heißt es in der Einleitung zu einem aktuellen Paper des Deutschen Institutes für Menschenrechte.
Das Policy Paper "Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und individuelles Arbeitsrecht - eine menschenrechtliche Bewertung" von Sebastian Müller fordert dazu auf, in Deutschland das Verhältnis zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den individuellen Menschenrechten der Beschäftigten und der Bewerberinnen und Bewerber neu auszutarieren.
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