Erst jüngst fuhr der Direktor des Zentrums für Religionspädagogische Bildungsforschung (ZRB) der Theologischen Fakultät an der Friedrich-Schiller-Universität, Prof. Dr. theol. Michael Wermke schwerstes Geschütz auf, als er öffentlich dazu aufforderte, an Berufsschulen den Religionsunterricht verpflichtend einzuführen, denn das Grundgesetz verlange dies und der gegenwärtige Zustand sei deshalb verfassungswidrig. War das nur ein einmaliger Ausrutscher, nur etwas Unredlichkeit?
Der Humanistische Pressedienst hat sich in einem Kommentar mit dieser Aussage auseinandergesetzt. Was dem Kommentator aber zunächst nur als einmaliger Ausrutscher erschien, stellt sich jetzt in einem ganz anderen Lichte dar. Denn bei der Beschäftigung mit bewusstem Theologie-Professor kam noch etwas anderes zu Tage.
So hatte im November des Vorjahres das vom Wermke geleitete Institut zu einem Workshop unter dem Titel "Das Recht des Kindes auf Religion" eingeladen. Und diese Einladung hatte es in sich. Hier wurde noch weitaus schwereres Geschütz aufgefahren. Wird aktuell (Religionsunterricht an die Berufsschulen) "nur" mit einem unvollständig zitierten Grundgesetz-Artikel pseudoargumentiert, so wurde im November die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" (siehe Anlage 1) in Stellung gebracht. Denn in der Veranstaltungsankündigung (siehe Anlage 2) heißt es ohne Vorwarnung:
"Das Recht auf religiöse Bildung ist ein Menschenrecht, festgehalten in Artikel 26 der ‘Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte’ von 1948.
Dort wird ausgeführt: 'Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.' Außerdem wird an gleicher Stelle herausgestellt, dass Bildung 'auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit' gerichtet sein soll und 'zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen' muss – Ziele, zu denen religiöse Bildung in hohem Maße beitragen kann."
Weiterlesen im Originalartikel.
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