Wie einfach eine Änderung der Rechtsprechung ist…

Im Oktober letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht seine ständige kirchenfreundliche Rechtsprechung zum Kirchlichen Arbeitsrecht erneut bekräftigt. Ende Januar dieses Jahres hat es seine Rechtsprechung zu kopftuchtragenden Lehrerinnen komplett geändert. Die Interpretation des Grundgesetzes und der Grundrechte, ihre Wechselwirkung untereinander kann somit durchaus geändert werden, wenn das höchste deutsche Gericht dies für erforderlich hält.

Wie einfach eine Änderung der Rechtsprechung ist…

Josef Isensee, einer der renommiertesten deutschen Staats- und Verfassungsrechtler, hat vor gut fünfzehn Jahren darauf hingewiesen, dass das Religionsverfassungsrecht in Deutschland im wesentlichen Werk der Interpretation sei und deshalb mit seinen Interpreten stehe und falle. Er hat diesen Gedanken pointiert so formuliert: "Zugespitzt: die bestehende Ordnung des Staatskirchenrechts könnte gewendet werden ohne einen Federstrich des Verfassungstextes, durch bloße Änderung der Geschäftsverteilung zwischen dem ersten und dem zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts." Wer diese Äußerung für maßlos übertrieben gehalten haben sollte, wird dieser Tage eines Besseren belehrt:

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung von Ende Januar ein generelles Kopftuchverbot in landesrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen für mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt. Im Jahr 2003 hingegen hatte der 2. Senat desselben Gerichts ein generelles Kopftuchverbot für Lehrerinnen für verfassungsrechtlich zulässig erklärt, sofern die Bundesländer entsprechende landesgesetzliche Regelungen schaffen würden.

Fazit: Wenn ein entsprechender politischer Wille vorhanden ist, kann auch die Verfassungsinterpretation geändert werden.

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