Kirchensteuer: Wirrwarr auf dem Kontoauszug

Rainer Bohmann aus Burgheßler ist verärgert. Wie auch alle anderen Kunden der Sparkasse Burgenlandkreis sieht er sich mit einem über mehrere Blätter reichenden Anhang konfrontiert, den der Kontoauszugsdrucker kürzlich ausspuckte. 

 

Kirchensteuer: Wirrwarr auf dem Kontoauszug

Blatt zwei der Mitteilung auf dem Kontoauszug der Sparkasse.  (BILD: Sparkasse)

 

Unter der Überschrift „Einbehalt von Kirchensteuer“ teilt die Sparkasse Burgenlandkreis dort mit: „Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzuges sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen.“

Von der neuen Regelung betroffen ist also nicht die von Kirchenmitgliedern monatlich zu zahlende reguläre Kirchensteuer, sondern eine Steuer, die von Kirchenmitgliedern auf von ihnen erzielte Kapitalerträge - etwa aus Aktien oder Geldanlagen - abzuführen ist. Dies wird vom Einkommenssteuergesetz des Bundes geregelt. Was aber, so fragt sich nun Bohmann, hat die Sparkasse die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden zu interessieren, zumal er keiner Konfession angehört. In einem Brief schreibt Bohmann: „Es dürfte nicht nur befremden, wenn sich die Sparkasse mit dem Kreuz befasst!“

Der Vorwurf indes, den Bohmann erhebt, trifft zwar die Sparkasse, doch ist die nicht Auslöser der steuerlichen Abfrage. So weisen auch andere Kreditinstitute wie etwa die Commerzbank ihre Kunden auf die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Abfragepflicht hin. Allerdings ist dort der Text längst nicht so umfangreich, so dass ihn mancher Kunde sogar übersehen haben dürfte. „Wir sind davon ausgegangen, unsere Kunden möglichst genau und detailliert zu informieren, deshalb der Umfang“, erläutert Sparkassen-Pressesprecherin Verena Fischer. Denn der Gesetzgeber verlange, dass die Banken alle ihre Kunden über die neue Regelung in Kenntnis setzen. Gleichzeitig weist Fischer darauf hin, dass der Zorn des Kunden gegenüber der Sparkasse ungerechtfertigt sei, „weil wir in diesem Fall nur eine gesetzliche Vorgabe umsetzen“.

Und weiter: „Auf Kapitalerträge ist Kirchensteuer abzuführen. Zunächst war entschieden worden, dass ein diesbezüglicher Kirchensteuereinbehalt im Rahmen der Abgeltungssteuer nur bei entsprechendem Antrag der Kunden erfolgt. Das soll jedoch nur übergangsweise gelten und später durch ein verpflichtendes, automatisiertes Verfahren zur Erfassung der Kirchensteuerpflicht aller Kunden ersetzt werden. Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs ist die Sparkasse Burgenlandkreis gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Sparkassen erfüllen in diesem Zusammenhang die gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien.“ Gleichzeitig verweist die Sparkassen-Sprecherin darauf, dass jeder Kunde diese Abfrage mit einem Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen kann. Das allerdings muss jeder selbst übernehmen. „Übrigens stehen unsere Mitarbeiter in den Geschäftsstellen gern zur Verfügung, um den zugegebenermaßen recht komplexen Inhalt näher zu erklären“, so Frau Fischer weiter.

Verunsicherung eingeräumt
Da das Vorgehen des Gesetzgebers wie auch der Banken für etliche Verwirrung und harsche Kritik sorgt, hat nun der Evangelische Kirchenkreis Naumburg-Zeitz reagiert. „Die Mitteilungen der Finanzinstitute haben Kirchenmitglieder und auch Nichtmitglieder verunsichert“, räumt Superintendentin Ingrid Sobottka-Wermke ein. In einer von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland verbreiteten Pressemitteilung heißt es dazu: „Hintergrund ist, dass das Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge vereinfacht und automatisiert wird. Die zum Abzug der Kirchensteuer verpflichteten Banken erhalten vom Bundeszentralamt auf elektronischem Weg eine verschlüsselte Mitteilung zum Einbehalt der Kirchensteuer. Kirchenmitglieder müssen künftig keinen gesonderten Antrag stellen, damit die Kirchensteuer an die Finanzämter abgeführt wird.“
 

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