Verfassungsbeschwerden gegen Kirchen

Die Kindstaufe wird an einem noch nicht volljährigen und damit noch unmündigen Kind vollzogen. Diese Tatsache und dass dieser Akt der Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft staatlich anerkannt wird und Auswirkungen auf das gesamte Leben des Menschen hat, hält Prof. Dr. Uwe Hillebrand für verfassungswidrig. Deshalb hat er eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Verfassungsbeschwerden gegen Kirchen

Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland wird u.a. allen Bürgern Religionsfreiheit garantiert, ferner werden generell die Grundrechte der Religionsgemeinschaften definiert. Artikel 140 GG regelt die Rechte der Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zweck wurden die diesbezüglichen Bestimmungen der Artikel 136 bis 141 der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 (Weimarer Reichsverfassung, WRV) in den Art. 140 GG übernommen. Dieser Artikel des Grundgesetzes gilt also in Verbindung mit (i.V.m.) dem entsprechenden Artikel der WRV.

Durch die Taufe wird ein neugeborener Mensch offiziell in die jeweilige Religionsgesellschaft aufgenommen. Weil der Mensch in der Regel im Säuglingsalter getauft wird, kann er dabei nicht begreifen, wie ihm geschieht. Auch die Fragen nach dem Taufbegehren und dem Glaubensbekenntnis kann der Säugling weder verstehen noch beantworten, weswegen stellvertretend für ihn die Eltern und der Taufpate antworten. Bei dieser wichtigen Entscheidung, ob ein Mensch in die fragliche Kirchengemeinde aufgenommen werden will oder nicht, hat somit der Betroffene selbst nichts zu entscheiden. Diese bei den christlichen Kirchen übliche Verfahrensweise zur Aufnahme eines Mitgliedes verstößt insgesamt gegen fünf Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, gegen die Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.

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