Der Geist von 1848 und die Vollverschleierung

Die kurze Geschichte des liberalen Schweizer Rechtsstaates

Der Geist von 1848 und die Vollverschleierung

Die Vollverschleierung ist für die überwiegende Mehrheit der in Europa lebenden Menschen – nicht zuletzt auch für viele Muslime – völlig zu Recht extrem irritierend und damit auch als Anblick unzumutbar, weil damit wesentliche kulturelle und rechtliche Normen, Grundwerte und Errungenschaften, nicht zuletzt auch jene, die uns die Aufklärung beschert hat und die für uns von fundamentaler Bedeutung sind, in Frage gestellt werden. Es geht aber auch um die Gleichberechtigung der Geschlechter, die Rolle der Frauen in der Gesellschaft, Regeln über die Sexualmoral insbesondere im gesellschaftlichen Zusammenleben von Männern und Frauen und letztendlich auch um die Menschenwürde, weil eine derart extreme Form der Verschleierung Frauen ganz allgemein und nicht nur die Trägerinnen der Vollverschleierung entmenschlicht, in ihrer Würde herabsetzt, weshalb wir in der Schweiz nicht dazu verpflichtet sind, damit unfreiwillig konfrontiert zu werden. Damit geht es vorliegend um die Wahrung von Werten, die bei uns in der Schweiz ordre public Charakter haben und die nicht verhandelbar sind! Nicht im Einklang mit den Werten unserer liberalen Gesellschaft ist damit nicht die Ablehnung der Vollverschleierung und das Befürworten eines Verbots, sondern die Toleranz gegenüber dieser Entmenschlichung der Frau und die Billigung einer totalitären, frauenfeindlichen und antiaufklärerischen Ideologie, wobei dies ausgerechnet unter Hinweis auf den Liberalismus und auf die Grundrechte erfolgt.

Meine Haltung zu dieser Volksinitiative empfinde ich übrigens keineswegs als antiliberal oder nicht im Geiste unseres Bundesstaates, der 1848 gegründet wurde. Ich erwähne das deshalb, weil ich immer wieder höre, wie gewisse Liberale oder Linke auf den “Geist” des liberalen Rechtsstaates hinweisen, der 1848 in der Schweiz entstand, um die islamische Vollverschleierung zu verteidigen. Als Liberaler und treuer FDP-Wähler fürchte ich, dass diese Leute die Schweizer Geschichte – insbesondere die Geschichte unseres liberalen Bundesstaates – nicht wirklich kennen. Hier einige Tatsachen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die moderne Schweiz in ihrer ersten Bundesverfassung aus dem Jahr 1848 die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur Angehörigen staatlich anerkannter christlicher Konfessionen, d.h. der Landeskirchen, zugestanden. Auch das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit wurde ausschließlich diesen Bürgern gewährt. Nebst Angehörigen anderer christlichen Denominationen wurden insbesondere Juden von diesen Schutznormen noch nicht erfasst, was sich erst mit der Totalrevision der BV ändern sollte, die 1876 in Kraft trat. In der Schweiz galt ab der Gründung des Bundesstaates im Jahr 1848 bis 1973 ein Jesuitenverbot, mit dem der Einfluss dieses Ordens und letztendlich auch Roms eingedämmt werden sollte. Erst eine Volksabstimmung sollte dies ändern. Nachdem im Jahr 1891 durch Verfassungsänderung die Volksinitiative eingeführt wurde, war die allererste, die lanciert wurde, jene „für ein Verbot des Schächtens ohne vorherige Betäubung“ im Jahr 1892, die sich gegen die jüdische Art der Tierschlachtung wandte. Sie wurde im Jahr 1893 nicht nur mit überwältigender Mehrheit angenommen, was bei Volksinitiativen eine Seltenheit ist; das Schächtverbot gilt heute noch, nachdem Änderungswünsche des Bundesrates von Tierschützern bereits im Keim erstickt wurden. Die Bundesverfassung von 1848 schloss die katholischen Pfarrer grundsätzlich von der Wählbarkeit in den Nationalrat aus. Erst 1992 reichte Pfarrer Sieber eine Motion ein, die eine Verfassungsänderung ermöglichen sollte. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Geistlichen wurde erst mit der neuen Bundesverfassung von 1999 aufgehoben. Das Majorzwahlsystem, welches bis zur Einführung des Proporzwahlsystems im Jahr 1919 galt, setzte die liberale FDP gegenüber den Katholisch Konservativen ganz bewusst in eine vorteilhafte Position. Überhaupt waren die ersten Bundesräte bekanntlich ausschließlich FDP-Männer. Es sollte noch etliche Jahrzehnte dauern, bis die im Kulturkampf besiegten Katholiken – namentlich die Katholisch Konservativen – ihren ersten Bundesrat stellen sollten (Joseph Zemp, von 1892-1908)

Die Geschichte unseres liberalen Rechtsstaates fängt also nicht mit einer schrankenlosen Toleranz gegenüber religiösem Extremismus und Fundamentalismus an. Genau das Gegenteil trifft zu: Sie ist geprägt von einem Misstrauen gegenüber Katholizismus und der möglichen Romhörigkeit der Katholiken aber auch von – man kann es nicht anders ausdrücken – von Antisemitismus. Dieses Misstrauen gegenüber diesen Religionsgemeinschaften hat sodann schrittweise abgenommen. Von einer schrankenlosen Glaubensfreiheit, welche eine theokratische Parallel- oder Gegengesellschaft auf der Grundlage einer Ideologie ermöglichen wollte, die mit der Geschichte und Kultur dieses Landes nichts zu tun hat, kann daher zumindest zu Beginn unseres Bundesstaates nie die Rede sein.

Und vorher, als das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit überhaupt zum allerersten Mal Eingang in eine Verfassungsurkunde der Schweiz fand, war das Ganze noch etwas drastischer. Hier der Art. 6 der Helvetischen Verfassung vom 12. April 1798:

„Die Gewissensfreiheit ist uneingeschränkt; jedoch ist die öffentliche Äußerung von religiösen Meinungen den Empfindungen der Eintracht und des Friedens untergeordnet. Alle Arten von Gottesdiensthandlungen sind erlaubt, solange sie die öffentliche Ordnung nicht stören und sich keine Herrschaft oder Vorzüge anmaßen. Die Polizei hat die Aufsicht darüber und das Recht, sich über die Dogmen und Pflichten, die befolgt werden, zu erkundigen. Die Beziehungen einer Sekte mit einer ausländischen Obrigkeit darf weder das Staatswesen noch den Wohlstand oder die Aufklärung beeinflussen.“

Und weil er so schön hier zum Abschluss noch der Artikel 4, der Leitgedanke des ersten Grundrechtskatalogs der Schweiz:

«Die zwei Grundlagen des öffentlichen Wohls sind Sicherheit und Aufklärung. Die Aufklärung ist Reichtum und Pracht vorzuziehen.»

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