Des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – Eine kritische Würdigung
Die Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt ab Januar 2008 am Bildungsinstitut der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) mehrere Seminarveranstaltungen mit dem Titel „Grundlagen des Islam“, die nicht nur an die Parteimitglieder, sondern an die Öffentlichkeit gerichtet waren und für die Werbung betrieben wurde. In zwei Seminaren, die im Oktober und November 2009 durchgeführt wurden, war auch ein Undercover-Investigativ-Journalist zugegen, der unmittelbar nach der Veranstaltung gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Verhetzung (§ 283des österreichischen Strafgesetzbuches) erstattete, welche die Staatsanwaltschaft wenig später auch in dieser Form anklagte. Bei einer Anhörung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mutmaßliche Tat in rechtlicher Hinsicht anders qualifiziert werde als angeklagt. Es wurde ihr Zeit gegeben, damit sie ihre Verteidigung ordnungsgemäß vorbereiten konnte. Bei der Anhörung im Februar 2011 wurde die Anklage wegen Verhetzung fallengelassen und sie wurde diesbezüglich freigesprochen. Allerdings wurde sie wegen Herabwürdigung religiöser Lehren im Sinne von § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 480.– verurteilt (bzw. 60 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtzahlung).
Der fragliche § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches lautet wie folgt:
„Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Das Gericht berücksichtigte in seinem Urteil die wiederholte Tatbegehung der Beschwerdeführerin als strafverschärfend und den Umstand, dass sie zuvor noch nie straffällig geworden war, hat es als strafmildernd beurteilt. Es fand sie schuldig wegen Herabwürdigung eines Objekts der Anbetung/Verehrung einer heimischen Kirche respektive einer heimischen Religionsgemeinschaft, namentlich von Mohammed, den Propheten des Islam und zwar in einer geeigneten Form, um berechtigtes Ärgernis zu erregen. Die inkriminierenden Äußerungen, die zur Bestrafung führten, waren die Nachfolgenden:
„Eines der großen Probleme, die wir heute haben, ist dass Mohammed als der ideale Mann, der perfekte Mensch, der perfekte Muslim gesehen wird. Das heißt, das oberste Gebot für einen männlichen Moslem ist es, Mohammed nachzumachen, sein Leben zu leben. Das läuft nicht nach unseren sozialen Standards und Gesetzen ab. Weil er war ein Kriegsherr, hatte einen relativ großen Frauenverschleiß, um das jetzt einmal so auszudrücken, hatte nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was. Und er war nach unseren Begriffen kein perfekter Mensch. Damit haben wir heute riesige Probleme, weil Muslime mit der Demokratie und unserem Wertesystem in Konflikt geraten…
Die wichtigsten von allen Rechtsschulen anerkannten Hadith-Sammlungen: Die allerwichtigste ist die Sahih al-Bukhari. Wenn eine Hadith nach Bukhari zitiert wurde, dann können Sie sicher sein, dass es alle Muslime anerkennen. Und in der Al-Bukhari ist auch blöderweise das geschrieben mit der Aisha und dem Kindersex…
Ich erinnere mich an meine Schwester, das hab ich schon ein paar Mal erzählt, als [S.W.] in Graz ihren berühmten Sager gemacht hat, ruft mich meine Schwester an und sagt: “Um Gottes willen. Hast du ihr das gesagt?” Worauf ich gesagt habe: “Nein, ich war’s nicht, aber es ist nachzulesen, es ist nicht wirklich ein Geheimnis. ” Und sie: “Das kann man doch so nicht sagen.” Und ich : “Ein 56-Jähriger und eine 6-Jährige ? Wie nennst du das? Gib mir ein Beispiel? Wie nennen wir das, wenn’s nicht Pädophilie ist?” Sie: “Na ja, das muss man ein bisschen umschreiben, diplomatischer sagen.” Meine Schwester ist symptomatisch. Das haben wir schon so oft gehört. “Das waren doch andere Zeiten” – das war damals nicht o.k., und es ist heute nicht o.k. Punkt. Und es passiert heute auch noch. So was ist nie gutzuheißen. Sie legen sich alle eine Wirklichkeit zurecht, weil die Wahrheit so grausam ist…“
Das Gericht bezog sich in seinem Urteil vor allem auf die Aussage, dass Mohammed pädophile Neigungen habe. Die Beschwerdeführerin würde sich dabei auf die Ehe von Mohammed mit Aisha beziehen, als diese 6 Jahre alt gewesen sei und mit 9 die Ehe vollzogen habe. Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin mit solchen Angaben suggeriere, dass Mohammed kein Objekt sei, welches es verdiene, religiös verehrt zu werden. Das Gericht fand aber auch, dass eine Absicht nicht erstellt sei, wonach die Beschwerdeführerin alle Muslime herabsetzen wollte. Sie hat nicht angegeben, dass alle Muslime pädophil seien. Vielmehr habe sie das unreflektierte Kopieren eines Vorbilds respektive Idols kritisiert. Gemäß Gericht sei die gewöhnliche Definition des Begriffs Pädophilie ein primäres sexuelle Interesse an Kindern, welche die Pubertät noch nicht erreicht haben. Da Pädophilie von der Gesellschaft geächtet und auch bestraft werde, sei es klar, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin Empörung auslösen könnten. Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin Mohammed zu Unrecht damit beschuldigte, er habe pädophile Neigungen. Obwohl die Kritik gegenüber Kinderehen berechtigt sei, habe sie ein Objekt religiöser Verehrung damit beschuldigt, primär sexuelles Interesse an Kinderkörpern zu haben, eine Schlussfolgerung, die sie aus einer Ehe mit einem Kind gezogen habe und dabei missachtet habe, dass diese Ehe bis zum Tod des Propheten angedauert habe, als Aisha 18 war und das Alter der Pubertät damit hinter sich gelassen hatte (!). Das Gericht befand ferner, dass die Seminare öffentlich gewesen seien und es sei möglich gewesen, dass einige Teilnehmer sich von solchen Äußerungen gestört fühlten.
Balance zwischen Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit
Das Gericht gab ferner an, dass jeder, der seine Rechte aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) geltend mache, habe Pflichten und Verantwortlichkeiten zu wahren, wie etwa keine Äußerungen zu tätigen, die andere grundlos verletzen würden und damit einer Debatte, die im öffentlichen Interesse stehen würde, nichts beitragen würden. Darüber hinaus müsse eien Balance zwischen Artikel 9 (Religionsfreiheit) und Artikel 10 (Meinungsfreiheit) der Konvention hergestellt werden. Das Gericht befand, dass es sich bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht um objektive Beschreibungen, sondern um reine Werturteile handelte, welche das erlaubte Maß übersteigen würden. Es befand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine objektive Art und Weise an die Sache herangetreten sei, sondern vielmehr die unmittelbare Absicht verfolgt habe, Mohammed herabzusetzen. Das Gericht gab an, dass Eheschließungen mit Kindern mit Pädophilie nicht gleichzusetzen sei und dass dies nicht nur ein Phänomen im Islam sei. Vielmehr sei dies auch unter den herrschenden europäischen Dynastien weitverbreitet gewesen. Das Gericht befand, dass Artikel 9 der Konvention (Religionsfreiheit) eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft sei. Wenn religiöse Ansichten auf diese Art und Weise angegriffen würden, gebe es eine Verantwortung des Staates zu intervenieren, um die friedliche Ausübung der Rechte unter Artikel 9 zu garantieren. Wenn Objekte religiöser Verehrung auf eine provokative Art und Weise angegriffen würden, die geeignet wären, die Gefühle der Angehörigen jener Religion zu verletzen, könne dies als eine böswillige Verletzung des Toleranzgedankens angesehen werden, was Grundlage einer demokratischen Gesellschaft sei. Die Verurteilung stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage, sei notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, namentlich um den religiösen Frieden in Österreich zu schützen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Wien Beschwerde eingereicht und angegeben, dass ihre Angaben Tatsachenbehauptungen gewesen seien und keine reinen Werturteile. Sie habe auf diverse Dokumente verwiesen, aus denen herausgehe, dass Mohammed 56 Jahre alt gewesen sei, als er mit der 9-Jährigen Aisha Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es sei nur vernünftig, auf diese Fakten im Lichte der Werte der heutigen Gesellschaft hinzuweisen. Ihre Absicht sei es nicht gewesen, Mohammed herabzusetzen. Sie gab ferner an, dass sie den Begriff Pädophilie nicht in einem strikt wissenschaftlichen Sinne gemeint habe. Vielmehr habe sie den Ausdruck im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs verwendet und damit Männer gemeint, die mit Minderjährigen Sex hätten. Sie habe nie gesagt, dass Mohammed pädophil gewesen sei, weil er ein Kind geheiratet habe, sondern weil er mit einem Kind Geschlechtsverkehr gehabt habe. Jedenfalls seien ihre Äußerungen von Artikel 10 der Konvention (Meinungsfreiheit) geschützt. Sie dürfe Meinungen vertreten, die verletzen, schockieren oder stören.
Das Oberlandesgericht Wien folgte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 im Wesentlichen der unteren Instanz. Zwar sei auch harte Kritik gegenüber Kirchen Religionsgemeinschaften, religiösen Traditionen und Praktiken rechtlich zulässig. Die Grenze davon sei aber dort, wo Beschimpfung oder Verspottung einer Religion oder von ihr verehrten Personen beginne. Die Anrufung der Freiheiten des Artikels 10 der Konvention (Meinungsfreiheit) durch die Beschwerdeführerin sei nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof Österreich hielt an den Erwägungen der Vorinstanzen fest. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht verfolgt, eine seriöse Debatte über Islam oder über das Phänomen von Kinderehen zu führen, sondern vielmehr um Mohammed herabzusetzen, und ihm eine spezifische sexuelle Präferenz vorzuwerfen. Auf der Grundlage der Annahme, dass er mit einem vorpubertären Kind Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe sie die Absicht verfolgt zu zeigen, er sei es nicht wert, verehrt zu werden. Die Beschwerdeführerin habe keiner Debatte im öffentlichen Interesse beigetragen, weil sie ihre Angaben primär deswegen machte, um Mohammed herabzusetzen. Dies sei kein Beitrag für eine seriöse Debatte gewesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde damit auch vor der höchsten österreichischen Instanz abgewiesen.
Strafurteil verletzt Europäische Menschenrechtskonvention?
Am 8. Januar 2014 ist dieses Urteil beim Anwalt der Beschwerdeführerin eingegangen. Voraussetzung für die Behandlung einer Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, was damit erfüllt wurde.
Das von der Beschwerdeführerin angerufene Recht (Artikel 10 EMRK) lautet wie folgt:
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
Die Aufgabe des EGMR bestand nun darin zu überprüfen und festzustellen, ob das rechtskräftige Strafurteil in Österreich die Europäische Menschenrechtskonvention, namentlich den vorzitierten Artikel 10 EMRK, verletzt. Der EGMR hat einzig diese Aufgabe. Insbesondere ist er kein „europäisches Strafgericht“, das einen Strafentscheid eines Staates, strafrechtlich beurteilt. Es geht allein um die Feststellung einer Konventionsverletzung.
Damit ist der primäre Adressat jener, die mit diesem Urteil des EGMR unzufrieden sind, der österreichische Gesetzgeber, der eine solche Bestimmung überhaupt geschaffen und in einem späteren Zeitpunkt nicht abgeschafft hat. Jedenfalls existieren in Europa auch andere Staaten, die ähnliche Strafbestimmungen in ihren Gesetzessammlungen haben. Es gibt auch internationale Institutionen, die entsprechende Empfehlungen abgegeben haben wie etwa der UN-Menschenrechtsrat, was auch aus dem Urteil hervorgeht.
Der EGMR hat in seinem Urteil folgende Aspekte überprüft und stützte dieses auf die nachfolgend genannten 3 Punkte:
a) Gesetzliche Grundlage
Besteht eine gesetzliche Grundlage? Eine gesetzliche Grundlage ist mit § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches klar gegeben.
b) Legitimer Zweck
Der EGMR sieht diesen als gegeben an. § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches schütze einen legitimen Zweck, namentlich den Zweck, den religiösen Frieden zu schützen. Es geht hier ganz besonders um das Vorhandensein eines legitimen öffentlichen Interesses, einen solchen Straftatbestand zu haben, was vom EGMR bejaht wurde.
c) Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK)
Hier überprüfte der EGMR den österreichischen Entscheid im Lichte seiner Rechtsprechung und diese gewährt den nationalen Gerichten einen sehr großen Ermessensspielraum, in den der EGMR nicht so schnell korrigierend eingreift. Aber im Wesentlichen ging es auch beim vorliegenden Entscheid um die Frage danach, ob der Eingriff Österreichs in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war oder nicht. Der Gerichtshof stellte sodann fest, dass diese Grenzen im Hinblick auf seine Rechtsprechung vom österreichischen Staat nicht überschritten wurden.
Interessant war zu dieser Frage das Statement des Europäischen Zentrums für Recht und Gerechtigkeit, des Nebenintervenienten, welches auch Eingang in den Entscheid des fand. Ein Nebenintervenient ist eine Institution, die Interesse am Ergebnis des Gerichtsverfahrens vor dem EGMR hat und daher auch eine Eingabe macht. Gemäß Ansicht dieser Institution seien Äußerungen, die Werturteile darstellten und nicht frei von jeglicher faktischer Basis seien, der öffentlichen Debatte einen Beitrag leisten würden und sofern sie nicht unmittelbar zu Gewalt aufriefen, im Hinblick auf Artikel 10 EMRK zulässig seien. Eine strafrechtliche Verurteilung, welche den Zweck verfolge, eher den Glauben selbst zu schützen als die Gefühle der Gläubigen, sei als „Gotteslästerung“ zu qualifizieren, also als ein Straftatbestand, der gemäß den internationalen rechtlichen Standards abgeschafft werden müsste. Es gab an, dass § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches die freie Debatte behindere und damit einen sog. „chilling effect“ habe. Ein solcher Straftatbestand sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
Feststellungen über die Pädophilie letztendlich Spitzfindigkeiten
Ich kann dieser Auffassung des Nebenintervenienten vollumfänglich beipflichten. Außerdem denke ich, dass die Feststellungen der urteilenden Gerichte über die Pädophilie letztendlich Spitzfindigkeiten sind. Auch der Begriff „Kinderschänder“ würde die Gefühle der Gläubigen gleichermaßen verletzen, in diesem Fall aber gewiss zutreffen. Die Ungenauigkeit der Beschwerdeführerin sollte ihr meines Erachtens nicht schaden, weil sie damit in erster Linie auf den Geschlechtsverkehr eines Ü-50ers mit einer 9-Jährigen hinweisen wollte und dabei auch angab, dass dieses Verhalten auch heute noch eine Rolle spiele. Entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin sind richtig. Sie spricht in ihrem Vortrag – zugegebenermaßen etwas amateurhaft – auch folgende Koranstellen an:
Sure 3, Vers 32
Sag: Gehorcht Allah und dem Gesandten. Doch wenn sie sich abkehren, so liebt Allah die Ungläubigen nicht.
Sure 33, Vers 21
Ihr habt ja im Gesandten Allahs ein schönes Vorbild, (und zwar) für einen jeden, der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft und Allahs viel gedenkt.
Damit wird den Menschen befohlen, einerseits den Geboten sowie Verboten des Korans und andererseits den Geboten und Verboten des Propheten zu gehorchen. Ferner sollen die Menschen das vorbildliche Verhalten des Propheten kopieren. Der gläubige Muslim folgt damit den Geboten und Verboten des Korans und folgt der Sunna des Propheten, wie dieser Vorgang auch bezeichnet wird. Genau dieses kritiklose Kopieren der Eigenschaften des Propheten wurde von der Beschwerdeführerin kritisiert und dies meines Erachtens zu Recht.
Diese Gebote und Verbote sowie die Verhaltensweisen findet der Gläubige in erster Linie in den Hadithen. Hier sind zwei maßgebliche Hadith-Stellen in Sahih Bukhari, der heiligsten Hadith-Quelle des sunnitischen Islam, welche diese Geschichte wiedergeben und haarsträubend sind:
„Erzählt von Aisha:
Der Prophet verlobte sich mit mir, als ich ein Mädchen von sechs Jahren war. Wir gingen nach Medina und wohnten im Haus von Bani‐al‐Harith bin Khazraj. Dann wurde ich krank und mein Haar fiel aus. Später wuchsen meine Haare (wieder) und meine Mutter, Um Ruman, kam zu mir, während ich mit einigen meiner Freundinnen auf einer Schaukel spielte. Sie rief mich, und ich ging zu ihr, ohne zu wissen, was sie mit mir vorhatte. Sie ergriff mich bei der Hand und ließ mich an der Tür des Hauses stehen. Ich war außer Atem, und als sich mein Atem wieder beruhigt hatte, nahm sie etwas Wasser und rieb mir Gesicht und Kopf ab damit. Dann brachte sie mich ins Haus. Dort im Haus sah ich einige Ansari‐Frauen, die sagten: “Alles Gute und Allahs Segen und viel Glück”. Dann vertraute sie mich ihnen an und sie bereiteten mich (für die Hochzeit) vor. Unerwartet kam am Vormittag der Gesandte Allahs zu mir und meine Mutter übergab mich ihm, und damals war ich ein neunjähriges Mädchen.“
Sahih al-Bukhari, Band 5, Buch 58, Nummer 234
oder
„Erzählt von Aisha:
Ich habe früher in Anwesenheit des Propheten mit den Puppen gespielt, und auch meine Freundinnen haben mit mir gespielt. Als Allahs Gesandter (meinen Aufenthaltsort) betrat, versteckten sie sich, aber der Prophet rief sie her, um mit mir zu spielen (das Spielen mit den Puppen und ähnlichen Bildern ist verboten, aber es war Aisha damals erlaubt, da sie ein kleines Mädchen war, das die Pubertät noch nicht erreicht hatte).“
Sahih al-Bukhari, Band 8, Buch 73, Nummer 151
Hier, auf der Webseite von sunnah.com, wird die exakt gleiche Geschichte in einer weiteren Hadith-Quelle, in Sahih Muslim, wiedergegeben. Sahih Muslim gilt neben Sahih Bukhari als die heiligste Hadith-Quelle im sunnitischen Islam. Oben steht, welche Bedeutung diese Geschichte in der Scharia unter anderem hat:
„It is permissible for a father to arrange the marriage of a young virgin“
oder auf Deutsch:
„Es ist für einen Vater zulässig, für eine junge Jungfrau die Heirat zu arrangieren.“
(Weitere Hadith-Quellen in deutscher Sprache: Link)
Das Kopieren des Verhaltens des Propheten, das ich beschrieben habe und diese Geschichte führen dazu, dass in der islamischen Welt junge Mädchen auch heute noch fremdbestimmt heiraten. Es sind nicht immer notwendigerweise Zwangsverheiratungen aber von einer Partnerwahlfreiheit kann nicht die Rede sein. Darüber hinaus führt diese Geschichte dazu, dass Mädchen möglichst jung verheiratet werden, weil die Angabe, mit der Aisha als so extrem jung dargestellt wird, genau diesen Zweck verfolgt. Hier besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, weil es hier letztendlich ums Kindeswohl geht. Mädchen sollen gemäß dieser Vorstellung, ohne Bildung und sogar ohne eine Kindheit genossen zu haben, möglichst schnell unter die Haube. Der Vater soll die entsprechenden Vorbereitungen früh treffen. Dieses Problem besteht in der ganzen islamischen Welt aber auch in den Einwanderungsstaaten von muslimischen Migranten wie Österreich. Auch dort sind junge Frauen und Mädchen von akuter fremdbestimmter Verheiratung betroffen, wenn nicht gar von Zwangsverheiratungen. Dass in der mittlerweile reislamisierten Türkei Mädchen wesentlich früher heiraten als früher und die Bestrebungen der islamistischen Regierung, solche frühe Ehen zu legalisieren, haben letztendlich einen unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Geschichte, natürlich auch alle anderen Kinderehen in der islamischen Welt.
Das Ganze hat freilich nichts mit Pädophilie zu tun, obwohl es – wie dargelegt – spitzfindig ist, den Gebrauch just dieses Begriffs zu verbieten, weil man ja unter den gegebenen Umständen den korrekten Begriff des Kinderschänders verwenden könnte, was auch nicht besonders schmeichelhaft ist. Dieser ist einer der, ohne die entsprechende pädophile Zwangsneigung zu haben, sich an einem Kind vergreift. Man kann sich fragen, ob das wirklich besser ist. Aber eben: Es geht nicht um Pädophilie, sondern um den Wunsch in einer islamischen Gesellschaft, bei einem Mädchen möglichst früh klare Verhältnisse zu schaffen. Es geht also einmal mehr um die archaische Sexualmoral des Islam. Da Aisha so extrem früh verheiratet wurde, begab sie sich speziell früh unter die Schutzherrschaft Mohammeds, was sie besonders rein und behütet macht. In einem islamischen Kontext denkt man hier nicht an eine Vergewaltigung eines kleinen Mädchens. Vielmehr hatte ein Mädchen schon sehr früh das Glück, der Gefolgschaft des Propheten anzugehören und von ihm beschützt zu werden. Bei ihr wurden also sehr früh klare Verhältnisse geschaffen, was in islamischer Hinsicht ein Idealfall ist. Mädchen sollten demnach möglichst früh verheiratet werden, damit bloß kein Ärgernis entsteht.
Man könnte das Ganze noch mehr vertiefen und es ist auch möglich, dass meine Angaben über diese Geschichte für gewisse Leute subtiler sind als diejenigen der Beschwerdeführerin, was ihr von den Gerichten ja auch vorgeworfen wird. Damit setzen Gerichte allerdings willkürliche Qualitätsstandards, wenn es darum geht, den Islam zu kritisieren, was meines Erachtens nicht zulässig ist. Ansonsten könnten wirklich nur Experten Kritik am Islam üben, was eine enorme Einschränkung von Art. 10 EMRK wäre.
Ich hoffe, dass der Entscheid an die Große Kammer weitergezogen wird. Die Parteien haben dazu 3 Monate Zeit.
Kommentare
"Das Gericht fand sie schuldig wegen Herabwürdigung eines Objekts der Anbetung/Verehrung einer heimischen Kirche respektive einer heimischen Religionsgemeinschaft, namentlich von Mohammed..."
Hier gibt es definitiv ein sprachliches Mißverständnis.
Jemanden als Kinderficker zu bezeichnen, der tatsächlich ein Kinderficker war, ist niemals eine "Herabwürdigung".
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