Ein gänzlich inakzeptabler Koranvers

Sure 4 (An-Nissa), Vers 34 - Die Frauen

Ein gänzlich inakzeptabler Koranvers

Foto: Pixabay.com / hbmeckenheim

Ein gänzlich inakzeptabler Koranvers

Vor einigen Tagen geriet eine der Muslimbruderschaft zuzuordnende Moschee in München in die Schlagzeilen und sorgte insbesondere auch in den sozialen Medien für heftige Kritik. Sofern eine Ehe in größeren Schwierigkeiten stecke oder wenn die Partnerin „widerspenstig” sei, verwies das Islamische Zentrum München (IZM) auf die Vorgaben im Koran. Demnach soll der Ehemann in einem solchen Fall drei Schritte einhalten. Erstens: Ermahnung. Zweitens: Trennung im Ehebett. Und drittens: Schlagen. So stand es zumindest auf der Website der Münchner Gemeinde seit 15 Jahren unter Punkt 10 „Frau und Familie im Islam”. Um das Ganze einzuordnen hieß es ferner, dass das Schlagen „eher einen symbolischen Charakter” habe. Gemäß einem Online-Artikel des Bayrischen Rundfunks, der als erster über diesen Sachverhalt berichtete, hätten sich eine Pädagogin und auch einige Stadträte sehr besorgt über diesen Text gezeigt, was mich persönlich überrascht hat, weil ich mittlerweile davon ausgehe, dass diese dreistufige Kaskade, die oben beschrieben ist, oder zumindest das islamisch motivierte Frauenschlagen, mittlerweile auch den meisten Europäern bekannt sein müsste. Ich kann mich aber auch irren. Jedenfalls habe auch die Staatsanwaltschaft sich zu Wort gemeldet, allerdings lediglich angegeben, dass hier kein Straftatbestand vorliege. Und zu guter Letzt habe sich auch der Moscheeverein geäußert:

„Im Zuge Ihrer Anfrage haben wir uns vorgenommen, unsere Seite zu überarbeiten. Die darin veröffentlichten Inhalte stammen aus unterschiedlichen Quellen und Werken von 1994, die zum Teil schlecht übersetzt und unsererseits 2004 veröffentlicht wurden. Bei kritischer Betrachtung kommen wir zum Schluss, dass bestimmte Passagen missverständlich formuliert sind oder inhaltlich mit unseren Überzeugungen im Widerspruch stehen. Unsere Intention war es, unseren Gemeindemitgliedern deutschsprachige Inhalte zur Verfügung zu stellen, die damals wie heute online nur stark begrenzt vorhanden sind. Die überwiegend rein theologischen Fragestellungen, die dabei beantwortet werden, sind keiner wie auch immer gearteten Strömung zuzuordnen.”

Stellungnahme der DMG vom März –  im Namen des Islamischen Zentrums

Zunächst möchte ich klarstellen, dass die Angaben von DMG in ihrer Stellungnahme glatt gelogen sind und Taqiya in ihrer reinsten Form darstellen, wie die Leserin oder der Leser gleich selbst feststellen wird, wenn ich die vollständige Übersetzung des entsprechenden Koranverses wiedergebe. Es handelt sich dabei um die Übersetzung von Rudi Paret, die in Fachkreisen als die beste deutschsprachige Koranübersetzung gilt, womit Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden können. Die Stelle stammt aus der Sure an-Nissa (“die Frauen”).

Sure 4 (an-Nissa), Vers 34

„Die Männer stehen über (qauwāmūn ʿalā) den Frauen, weil Gott sie (von Natur aus vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen?) gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind (Gott) demütig ergeben und geben acht auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist, weil Gott (darauf) acht gibt (d.h. weil Gott darum besorgt ist, dass es nicht an die Öffentlichkeit kommt). Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie (wa-dribū-hunna)! Wenn Sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß.“

Auch wenn es immer wieder vorkommt, dass Islamapologeten diese Koranstelle insbesondere gegenüber unkundigen Nichtmuslimen relativieren, Falschübersetzungen, Fehlinterpretationen und ähnliche Dinge geltend machen, so wie die DMG es tat, besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Übersetzung zu zweifeln, zumal das Schlagen der Ehefrau ganz im Sinne dieses Verses gelebter Scharia-Praxis entspricht und von der überwiegenden Mehrheit der Muslime auch so verstanden wird. Auf YouTube und anderswo findet man Anweisungen, wie dieses Schlagen funktionieren soll. Wenn man sich diese ansieht, kann man feststellen, dass die Behauptung, wonach das Schlagen „Symbolcharakter“ habe, nicht ganz falsch ist. Beispielsweise wird von Theologen gefordert, dass man nie mit Verletzungsabsicht schlagen soll. Der Scheich al-Azhar etwa, einer der einflussreichsten Geistlichen im sunnitischen Islam und gerngesehener Gast bei deutschen Politikern wie etwa bei Angela Merkel, habe gemäß Information eines ägyptischen Freundes erst neulich eine Fatwa erlassen, die es dem Mann erlaube, seine Frau auch mit einer Zahnbürste oder mit einem Eispickel zu schlagen. Meines Wissens werden auch kleine Stecken verwendet. Die „Rechtsauffassungen“ sind damit sehr vielfach, aber dass hier tatsächlich vom Schlagen die Rede ist, wird kaum von jemandem in Frage gestellt, außer vielleicht von „feministischen Theologinnen“, welche die Stelle mit einer „feministischen“ Brille lesen wollen und dabei nicht erkennen, dass sie sich in einem eklatanten Widerspruch befinden, weil der Islam eine religiöse Ideologie ist, die durch und durch auf die Bedürfnisse von Männern ausgerichtet und vom Patriarchat geprägt ist. Jedenfalls kann die sogenannte feministische Koranexegese niemals die Gedanken der ursprünglichen Verfasser des Koran wiedergeben, weil zum Zeitpunkt dessen Niederschrift so etwas wie Feminismus gar noch nicht existierte.

Aus meiner Sicht besteht ein wesentliches Problem bei der Interpretation dieser Koranstelle allerdings darin, dass die allermeisten Europäer, die ihn zum ersten Mal wahrnehmen, sich vor allem auf das Schlagen im Koranvers konzentrieren und dabei „the Big Picture“ außer Acht lassen. Worum geht es in diesem Koranvers und steht wirklich das Schlagen der Frau im Vordergrund?

Zunächst verkündet hier „Gott“ gegenüber den Menschen, weil der Koran aus islamischer Sicht das unmittelbar von „Gott“ ausgesprochene Wort darstellt, dass Männer Frauen übergeordnet sind, dies weil „Gott“ sie von Natur aus und gewollt so gemacht habe und weil der Mann die Frau schließlich finanziere, ganz im Sinne des Grundsatzes „Wer zahlt befiehlt!“. Sehr wesentlich ist dabei, dass es eben nicht die höchstproblematische Person Mohammed ist, der hier spricht, über den Laila Mirzo kürzlich in der NZZ geschrieben hat, sondern eben „Gott“, zumindest aus islamischer Perspektive. Mit anderen Worten ist es die aus islamischer Sicht höchste Autorität überhaupt, welche die Gleichberechtigung der Geschlechter hier ausdrücklich ausschließt und nicht etwa Mohammed, von dem man sich allenfalls distanzieren könnte. Das ist sehr wesentlich, weil im Islam damit ein Gottesgebot und nicht etwa „bloß“ eine Prophetentradition vorhanden ist, welches unmittelbar einen Kerngedanken unserer westlichen Verfassungsordnungen tangiert und im diametralen Widerspruch zu diesem steht. Mann und Frau sind im Islam klar nicht gleichberechtigt, weshalb Scharia-Muslime in diesem Zusammenhang immer wieder von „Gleichheit vor Gott“ sprechen und bewusst den Begriff der Gleichberechtigung der Geschlechter vermeiden, wenn sie darauf angesprochen werden.

Was im Vers später ausgesagt wird, schließt den Gleichberechtigungsgedanken ebenfalls aus. Wenn es einen ehelichen Konflikt gibt, was im Koran als ein einseitiges Auflehnen der Frau beschrieben wird, ist der Ehemann nicht etwa bloß Partei dieses Ehekonflikts, sondern vielmehr auch dessen Richter, wobei er in dieser Funktion die im Koran vorgesehene Kaskade einzuhalten hat: Ermahnen, Sexentzug und ultima ratio Schlagen. Mit anderen Worten hat der Ehemann in einem ehelichen Konflikt immer Recht, er entscheidet, er spricht Recht und er vollzieht dieses Recht.

Mann und Frau sind gleichberechtigt

Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bringt den Gleichberechtigungsgedanken wie folgt zum Ausdruck (analog zum Art 3, Abs. 2 GG):

„Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.“

Das Gesetz, welches für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in der Familie gewährleisten soll, ist in der Schweiz das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) mit seinem modernen Eherecht. Beispielsweise besagt Artikel 162 ZGB, dass die Ehegatten gemeinsam die eheliche Wohnung bestimmen, das heißt jenen Ort, wo die eheliche Gemeinschaft gelebt wird. So wie man dem Gesetz entnehmen kann, handelt es sich also nicht um eine autonome Entscheidung des Mannes, sondern um eine gemeinsame Entscheidung. Es gibt diverse andere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die den Gleichberechtigungsgedanken auch in der Ehe verwirklichen wollen, so wie der Verfassungsgeber es vorgeschrieben hat. Ganz besonders hervorzuheben ist dabei, dass nicht nur eine rechtliche Gleichstellung anzustreben ist, sondern eben auch eine tatsächliche, wie es ausdrücklich in der Verfassung steht.

Diese verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben widersprechen damit zentral der von „Gott“ vorgegebenen Eheordnung im Islam, wo dem in der ehelichen Gemeinschaft klar übergeordneten Ehemann ein Recht eingeräumt wird, seine „widerspenstige“ Frau zu zügeln und bei einem ehelichen Konflikt den Richter zu spielen. Ganz am Schluss, wenn die vorherigen Maßnahmen nichts nützen, soll er sie sogar schlagen dürfen, was gedanklich gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Menschenwürde spricht und gleichzeitig die körperliche Integrität der Frau, die ebenfalls rechtlich geschützt ist, verletzt und dies selbst dann, wenn das Ganze „nur symbolisch“ erfolgen soll, wie islamische Theologen diesen Akt verharmlosend beschreiben. Auch ein rein „symbolisches“ Schlagen setzt die Frau massiv in ihrer Würde herab und verletzt fundamentalste Grundwerte, die in unserer Gesellschaft und in unserer Rechtsordnung gelten. Schon gar nicht ist der Umstand, dass bei einem ehelichen Konflikt der Ehemann automatisch derjenige ist, der sich im Recht befindet und seine angeblich „widerspenstige“ Frau zu zügeln hat, bloss weil sie ihm widerspricht, mit unserem modernen Eheverständnis kaum zu vereinbaren.

Nachdem klar sein sollte, dass im Islam so etwas wie die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht existiert und dieser Gedanke sogar der nach islamischer Vorstellung von „Gott“ vorgegebenen Ordnung widerspricht, kann man sich die Frage stellen, woher die Gleichberechtigung überhaupt kommt, die Eingang in unsere Verfassungen gefunden hat. Um es ganz kurz zu machen: Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist eine gedankliche Fortentwicklung der Rechtsgleichheit. Diese ist im Islam ebenfalls inexistent. Die vorerwähnte „Gleichheit vor Gott“, die von Muslimen immer wieder vorgebracht wird, entspricht nicht der Rechtsgleichheit. Im Islam und in islamischen Gesellschaften, in denen die Scharia praktiziert wird, sind Angehörige anderer Religionen mit den Muslimen klar nicht gleichberechtigt. Außerdem bedeutet Rechtsgleichheit auch die Abschaffung von Untertanenverhältnissen, was einer Scharia-Gesellschaft fremd ist. Man kann sich nun die Frage stellen, woher der Gedanke der Rechtsgleichheit kommt. Zumindest die regelmäßigen Leser meines Blogs dürften die Antwort auf diese Frage bereits kennen. Die Rechtsgleichheit hat ihren Ursprung in der amerikanischen und in der französischen Aufklärung.

Doch was war der Funken, der diesen Gedanken überhaupt entstehen ließ? Dieser entstammt vom christlich-jüdischen Gedanken von „Gleichheit vor Gott“ und vom biblischen Gedanken, wonach Gott die Menschen nach seinem Ebenbild geschaffen habe (Genesis 1:26-28). Die Vorgabe für die Aufklärer gab der englische Philosoph John Locke, der die Gleichheit der Menschen, einschließlich die von Mann und Frau, aus der Bibel – namentlich aus dieser theologischen Imago-Dei-Lehre – ableitete. Daher ist es auch nicht erstaunlich, dass der erste Verfassungstext, der den Gedanken der Rechtsgleichheit formuliert, namentlich die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten aus dem Jahr 1776, Bezug auf einen Schöpfergott nimmt, womit der christlich-jüdische Ursprung des Rechtsgleichheitsgedankens offensichtlich ist:

„We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the Pursuit of Happiness. (…)“

„Wir halten diese Wahrheiten für selbstverständlich, dass alle Menschen gleich geschaffen wurden, dass sie von ihrem Schöpfer mit bestimmten, unveräußerlichen Rechten ausgestattet worden sind, und dass zu diesen Rechten auch das Recht auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören…”

In Kenntnis der Tatsache, dass im Ursprung eines der wichtigsten Rechtsgrundsätze überhaupt, was die Rechtsgleichheit zweifelsohne ist, christlich-jüdisches Gedankengut steckt, ärgere ich mich regelmäßig über Koran-Bibel-Vergleiche, in denen es darum geht, die Behauptung aufzustellen, dass beide Bücher gleich schlecht seien, worüber ich auch schon einmal gebloggt habe. Natürlich existieren zwischen der theologischen Imago-Dei-Theorie und der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung der Geschlechter diverse Zwischenschritte, wenn nicht gar –sprünge und auch ganz neue Gedanken, die im Laufe der Zeit hinzukamen. Allerdings steht ganz am Anfang dieses Gedankens die Bibel, eine Tatsache, die auch Atheisten wie ich zu akzeptieren haben. Man muss nicht an Gott glauben, um zu erkennen, dass sich auch positive Dinge aus christlich-jüdischem Gedankengut entwickelt haben und dass sich dies nicht bloß auf die schönen Künste und Bauwerke beschränkt.

Was man feststellen muss ist, dass in vom christlich-jüdischen Gedankengut geprägten Gesellschaften gedankliche Fortentwicklungen biblischer Inhalte offenbar möglich waren und immer noch sind. Obwohl auch die Bibel vom Patriarchat geprägt ist, war es nicht ausgeschlossen, zunächst die Rechtsgleichheit daran anzuknüpfen und dann daraus die Gleichberechtigung der Geschlechter zu entwickeln. Im Islam ist so etwas schon deshalb nicht möglich, weil ein Gottesgebot im Koran als absolut gilt und wenn der Koran die Gleichberechtigung der Geschlechter ausdrücklich ausschließt, indem er den Mann der Frau von Natur aus und „Gottes“ Wunsch entsprechend als übergeordnet darstellt, kann das Gegenteil davon nie eine islamische Realität werden, es sei denn die islamisch geprägte Gesellschaft wäre laizistisch wie die alte Türkische Republik, wo die gesellschaftspolitischen Forderungen der Scharia bewusst beseitigt wurden, weil der Staatsgründer der Türkei, Mustafa Kemal Atatürk, sich in seiner Reformpolitik an den Idealen der europäischen Aufklärung und der Französischen Revolution orientierte.

Um ganz am Schluss nochmals auf den Fall in München zurückzukommen, möchte ich klarstellen, dass das Problem im oben geschilderten Sachverhalt nicht einzig darin liegt, dass auf einer Webseite einer Muslimbruderschaft-Moschee erwartungsgemäß über das Frauenschlagen sinniert wurde. Vielmehr widerspricht der gesellschaftspolitische Teil des Islam, der hier einmal mehr zum Ausdruck kam, ganz grundsätzlich fundamentalsten Werten und Regeln unserer Gesellschaftsordnung, was aus meiner Sicht kaum mit dem Hinweis auf das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu rechtfertigen ist, weil die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen sowohl in der Ehe als auch in der Gesellschaft aber auch die Rechtsgleichheit irgendwelchen vormittelalterlichen Vorstellungen aus dem Nahen Osten in jeder Hinsicht vorgehen. Deshalb wäre es angezeigt, Moscheen inhaltliche Vorgaben zu machen und es ihnen zu untersagen, Botschaften zu verbreiten, die unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung widersprechen. Dafür bräuchte es wohl neue verfassungsrechtliche und gesetzliche Regelungen, was aus meiner Sicht dringend angezeigt wäre. Ansonsten werden gewisse Muslime mitten in Europa des 21. Jahrhunderts weiterhin Genitalverstümmelungs-Fatwas erlassen, über das korrekte Frauenschlagen sinnieren, die Steinigung als Teil ihrer Religion betrachten, wovon man sich nicht distanzieren könne und andere Religionsangehörige massiv herabsetzen und ihnen in Predigten den Tod wünschen.

Kommentare

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    Dieter Machmeier

    Man stelle sich einmal vor, im Koran würde klipp und klar und vollkommen unmissversändlich stehen, dass ein Mann seine Ehefrau "symbolisch" schlagen darf/soll. Was sollte das die Frau jucken? Genauso gut könnte im Koran stehen, dass der Mann gegenüber seiner Ehefrau die Zunge rausstrecken oder eine lange Nase machen soll, wenn er meint, sie würde sich gegen ihn auflehnen.

    Natürlich geht es um grobe, physische Gewalt als Mittel der Unterdrückung. Der Mann ist im Besitz des Rechts des Stärkeren, sofern er physisch stärker als seine Frau ist, so wie das im in der Regel der Fall ist. Nur wer stärker ist oder besser Karate kann, kann sich erlauben gegen andere Gewalt auszuüben, ohne befürchten zu müssen, dass es ihm doppelt und dreifach vergolten wird. Das ist die ganze Logik hinter diesem Vers und damit entlarvt sich der Koran (so wie auch alle anderen "heiligen Schriften", in denen der Mann über der Frau gestellt ist) als ein dämliches Buch.

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      Huxley

      Ich habe eine ähnliche Einschätzung wie Giordano Brunello. Jedoch ist dieses Problem nicht allein auf "gewisse Muslime" beschränkt, sondern findet sich stets dort wo vom Staat aus den unterschiedlichsten Gründen Parallelgesellschaften geduldet werden:
      Rockervereinigungen mit eigener Rechtsprechung, mafiöse Vereinigungen mit eigener Rechtsprechung, katholische Kirche mit eigener Rechtsprechung (die weltliche stört eigentlich nur), Reichsbürger, die sich in einem Land wähnen, das von Monarchiefeinden unrechtmäßig übernommen wurde (oder so ähnlich) undundund ...

      Deswegen würde es zu kurz greifen (und womöglich rechtliche Probleme Bereiten "nur" bestimmten Muslimen weitergehende rechtliche Vorschriften zu machen. Generell bei Religionsausübung schwierig, da einerseits grundgesetzlich verankert und andererseits sich mit Sicherheit irgendwelche Juristen finden würden, die selbst das Abstruseste noch unter "Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung" subsummieren (beim Kindesmisbrauch klappt's nicht, da man keine Bibelstelle findet, die das nun ausdrücklich erlaubt oder vorschreibt).
      Mit dem Schächten ist allerdings z. B. das Tierquälen aus religiösen Gründen heraus erlaubt. ...



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