Für ein Verständnis der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Aufklärung

Die Grundrechtskataloge moderner Verfassungen von demokratischen Rechtsstaaten

Für ein Verständnis der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Aufklärung

Foto: Pixabay.com / geralt

Moderne Verfassungen von demokratischen Rechtsstaaten beinhalten regelmäßig sogenannte Grundrechtskataloge, wo einzelne Grundrechte Artikel für Artikel aneinandergereiht sind. Meistens befinden sich diese aufgrund ihrer großen Bedeutung unter den Bestimmungen ganz Anfang der jeweiligen Verfassung, so beispielsweise im deutschen Grundgesetz vom 8. Mai 1949 in seinen Artikeln 1 bis 19, aber auch in der Verfassung meines Landes, in der relativ jungen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 in ihren Artikeln 7 bis 36.

Die Vorarbeiten und Beratungen der letzten Totalrevision, die zur vorgenannten Bundesverfassung aus dem Jahr 1999 führen sollten, fanden – so wie der Zufall es wollte – während meiner Studienzeit an der Universität Basel statt, was für mich ein unvergessliches und natürlich auch ein überaus aufregendes Erlebnis war. Ich studierte Rechtswissenschaften und gleichzeitig sollte das Grundgesetz unseres Landes einer Totalrevision unterzogen werden, was das letzte Mal vor mehr als 100 Jahren geschehen war! Ich hatte sogar doppeltes Glück: Einer meiner Professoren war nicht nur Verfassungsrechtsspezialist, sondern auch Bundesparlamentarier, der das Mammutprojekt in einer Art Doppelfunktion sowohl als Experte als auch als Politiker begleitete und maßgeblich prägte, weshalb wir Studierenden die Entstehung der neuen Bundesverfassung aus einer privilegierten Nähe verfolgen konnten. Die Absicht bei dieser Totalrevision bestand darin, geltendes, aber teilweise ungeschriebenes Verfassungsrecht mit der sogenannten Methode der „Nachführung“ in das neue Verfassungsdokument aufzunehmen und – dort wo nötig – einzelne materielle Korrekturen vorzunehmen. Das Ziel war also nicht ein komplett neuer Wurf, aber auch nicht pure Kosmetik, sondern vor allem die Herstellung eines modernen und lesbaren Verfassungsdokuments mit moderner Systematik auf der Grundlage vom geltenden Verfassungsrecht. Dazu gehörte natürlich auch die Schaffung eines Grundrechtskatalogs, platziert ganz vorne in der neuen Verfassung, wo Grundrechte eben hingehören.

In der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, die zum Zeitpunkt meines Studienabschlusses immer noch in Kraft war, ist noch kein eigentlicher Grundrechtskatalog zu finden. Geschriebene Grundrechte waren vielmehr in der Verfassung, die aufgrund der vielen Teilrevisionen wie ein Flickwerk aussah, an unterschiedlichen Orten vorzufinden aber eben nicht am Anfang des Verfassungsdokuments. Die Ausnahme davon war der damalige Artikel 4 BV, die Rechtsgleichheit, die wegen ihrer immensen Bedeutung schlicht und einfach zu den ersten Bestimmungen der Bundesverfassung gehören musste. Außer den geschriebenen Grundrechten kannte die Schweiz vor dem Inkrafttreten der totalrevidierten Bundesverfassung des Jahres 1999 auch einige ungeschriebene Grundrechte, die durch die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelt worden waren. Im Verfassungsdokument selbst waren diese Grundrechte also nicht zu finden. Auch die Vorläuferin dieser Verfassung, die erste Bundesverfassung der Schweiz und somit gewissermaßen die Gründungsurkunde unseres Bundesstaates, die Bundesverfassung vom 12. September 1848, war in dieser Hinsicht nicht anders. Die Grundrechte waren nicht in einem Grundrechtskatalog ganz am Anfang des Verfassungsdokuments zu finden, sondern sie waren vielmehr in der Urkunde verteilt, abgesehen von Art. 4 BV1848, die exakt den gleichen Wortlaut hatte wie die vorhin angesprochene Art. 4 BV1874 und zwar:

„Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.“

An diesem Grundrecht, welches ganz simpel als Rechtsgleichheit bezeichnet wird, ist der geistige Ursprung bereits aufgrund der darin enthaltenen Aussagen sofort zu erkennen: Es trägt ganz klar die Unterschrift der Aufklärung. Doch wo waren dieses Grundrecht und andere Grundrechte entstanden und wie hatten sie ihren Weg in die Schweiz gefunden? Schweizer Erfindungen waren sie jedenfalls nicht, genauso wenig wie andere Staats- und Verfassungsprinzipien, die aus der Gedankenwelt der Aufklärung hervorgegangen waren. Wenn man die Antwort mit einem Verfassungs- oder zumindest verfassungsähnlichen Dokument verknüpfen kann, entstand die Rechtsgleichheit als niedergeschriebenes Grundrecht in den Vereinigten Staaten und zwar mit der Unabhängigkeitserklärung (1776), der United States Declaration of Independence, wo im zweiten Paragraphen die Rechtsgleichheit mit einer Reihe von Persönlichkeitsrechten verknüpft wird:

„We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the Pursuit of Happiness. (…)“

„Wir halten diese Wahrheiten für selbstverständlich, dass alle Menschen gleich geschaffen wurden, dass sie von ihrem Schöpfer mit bestimmten, unveräußerlichen Rechten ausgestattet worden sind, und dass zu diesen Rechten auch das Recht auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören…”

Diese wohl berühmteste Stelle der Unabhängigkeitserklärung stammt aus der Feder Thomas Jeffersons, der aufgrund seiner engen Freundschaft mit Lafayette von den französischen Philosophen der Aufklärung Voltaire, Rousseau und Montesquieu massiv beeinflusst war. Die Aufklärung sollte nicht nur für die Unabhängigkeitserklärung maßgeblich sein, sondern auch für die später entstandenen Verfassungsdokumente der Vereinigten Staaten, namentlich für die United States Constitution (1787) und die sogenannte Bill of Rights (1789), die ersten 11 Zusatzartikel zur Amerikanischen Verfassung mit einem eigentlichen Grundrechtskatalog. Es sollten aber nicht die Amerikaner, sondern die benachbarten Franzosen sein, die derartige Ideen in die Schweiz importierten, die sich ihrerseits im Rahmen der Französischen Revolution (1789) auch von Amerikanern inspirieren ließen. Das daraus hervorgegangene und von der Französischen Nationalversammlung verabschiedete Verfassungsdokument mit der Unterschrift der französischen und amerikanischen Aufklärung ist die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 , die von Abbé Sieyès und Lafayette entworfen worden war, welche bei diesem Unterfangen Thomas Jeffersons Rat eingeholt hatten. Viel später sollte dieses wichtige Rechtswerk der Aufklärung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 beeinflussen, die 2018 siebzig Jahre alt wurde.

Der Import dieser Ideale und Rechte aus der Gedankenwelt der Aufklärung in die Schweiz ist mit Krieg und Unterwerfung verbunden und erfolgte damit keineswegs freiwillig. Während des sogenannten Franzoseneinfalls in den Jahren 1798 und 1799 führte die Erste Französische Republik, die den Idealen der Aufklärung nacheiferte, Krieg gegen die Alte Eidgenossenschaft, wo die in den oben erwähnten Bundesverfassungen aus den Jahren 1848 und 1874 angesprochenen Untertanenverhältnisse, Vorrechte des Ortes und andere Rechtsungleichheiten durchaus noch vorhanden waren, die durch die französische Besatzung beendet wurden. Nachdem die Franzosen den Krieg gegen die Eidgenossen für sich entscheiden konnten, wurde die Helvetische Republik als eine sogenannte „Tochterrepublik“ Frankreichs ausgerufen, was der Schweiz ihre allererste rechtsstaatlich-demokratische Verfassung bescherte, die freilich eine aufgedrängte Verfassung war. Diese Verfassung, die von der Französischen Revolution und von der Aufklärung beeinflusst war, enthielt Grundrechte und nicht nur das: Sie enthielt sogar so etwas wie einen Grundrechtskatalog, der sich – wie dies bei modernen Verfassungen üblich ist – ziemlich am Anfang des Verfassungsdokumentes befand.

Leitgedanke zu den Grundrechten

Betrachten wir die ersten grundlegenden Bestimmungen der ersten Helvetischen Verfassung vom 12. April 1798, die sich stark an die Erklärung von Menschen- und Bürgerrechten aus dem Jahr 1789 aus Frankreich anlehnt und teilweise sogar gleichlautend ist, etwas aus der Nähe, da dieses Verfassungsdokument spätere Verfassungen der Schweiz mindestens indirekt beeinflussen sollte:

In Ziffer 1 der Helvetischen Verfassung wird die Helvetische Republik als Einheitsstaat definiert, womit der Staatenbund der Alten Eidgenossenschaft beseitigt wird. Durch die gleiche Ziffer werden die Kantone geschaffen, die übrigens zum ersten Mal so bezeichnet werden. In Ziffer 2 wird die Gesamtheit der Bürger als Souverän bezeichnet und damit das Prinzip der Volkssouveränität begründet. Gleich danach wird die repräsentative Demokratie eingeführt. Ziffer 3 definiert das Legalitätsprinzip, was so viel heißt wie, dass das staatliche Handeln vom Recht bestimmt wird, welches eine verfassungsmäßige Grundlage haben muss. Unmittelbar nach der Aufzählung dieser fundamentalsten Staatsprinzipien für die neu gegründete Republik folgt Ziffer 4, die vor dem Grundrechtskatalog platziert ist. Dort steht folgender Leitgedanke zu den Grundrechten aber auch ganz grundsätzlich zum Staats- und Gesellschaftsverständnis der neuen Ordnung:

(Die zwei Grundlagen des öffentlichen Wohls sind Sicherheit und Aufklärung. Die Aufklärung ist Reichtum und Pracht vorzuziehen.)

In Ziffer 5 folgt als erstes Grundrecht, die persönliche Freiheit, als „unveräußerliches“ Grundrecht, die hier als „liberté naturelle de l’homme“ bezeichnet wird, was unweigerlich an die oben zitierte Aussage in der Declaration of Independence von Thomas Jefferson erinnert. Gleich anschließend kommt in Ziffer 6 die Gewissensfreiheit, womit diesem Grundrecht aufgrund dieser Platzierung im Grundrechtskatalog eine ganz besondere Bedeutung beigemessen wird. Ich möchte diese Ziffer in vollem Wortlaut wiedergeben, weil wir damit gewissermaßen bei den verfassungsrechtlichen Wurzeln des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Schweiz angelangt sind, die gleichzeitig das Verständnis und Vorstellung der französischen Aufklärung über dieses Grundrecht beinhaltet:

(„Die Gewissensfreiheit ist uneingeschränkt; jedoch ist die öffentliche Äußerung von religiösen Meinungen den Empfindungen der Eintracht und des Friedens untergeordnet. Alle Arten von Gottesdiensthandlungen sind erlaubt, solange sie die öffentliche Ordnung nicht stören und sich keine Herrschaft oder Vorzüge anmaßen. Die Polizei hat die Aufsicht darüber und das Recht, sich über die Dogmen und Pflichten, die befolgt werden, zu erkundigen. Die Beziehungen einer Sekte mit einer ausländischen Obrigkeit darf weder das Staatswesen noch den Wohlstand oder die Aufklärung beeinflussen.“)

Gerne möchte ich diese Zeilen kurz interpretieren:

Die Menschen können daran glauben, woran sie wollen. Den religiösen und ethisch-weltanschaulichen Ansichten sind keinerlei Grenzen gesetzt. Damit ist der innere Glaube eines jeden schrankenlos geschützt. Sofern jedoch religiöse Ansichten öffentlich geäußert werden, dürfen sie den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Einheit sowie den öffentlichen Frieden nicht gefährden oder stören. Öffentliche religiöse Äußerungen sind diesen Grundbedürfnissen der Gesellschaft sogar untergeordnet. Auch die Kultusfreiheit, welche Gottesdiensthandlungen ermöglicht, ist gewährleistet. Aber auch diese dürfen die öffentliche Ordnung nicht stören und sich vor allem einen Vorrang gegenüber dem Staat oder ein Herrschaftsbefugnis gegenüber den Bürgern anmaßen, womit im damaligen Kontext vor allem die katholische Kirche gemeint war. Das ist jedoch nicht der einzige Inhalt dieser Aussage. Damit wird auch ein Vorrang der Herrschaft des Staates gegenüber den Glaubensgemeinschaften definiert. Diese stehen sogar auch in inhaltlicher Hinsicht unter staatlicher Kontrolle, um zu verhindern, dass Gottesdienste für politische und religiöse Agitation missbraucht werden. Und zu guter Letzt wird auf eine indirekte Art und Weise die spezielle Beziehung zwischen dem Papst und der Katholiken angesprochen. Diese Verbindung mit dem Papst, die zwar nicht verboten wird, darf gemäß Verfassungstext keinen Einfluss auf die Grundprinzipien der Helvetischen Verfassung, namentlich auf den Wohlstand, Sicherheit oder auf die Prinzipien der Aufklärung, haben. Dieses Verbot der bloßen Einflussnahme der Kirche auf die Angelegenheiten des Staates illustriert übrigens auf eine wunderbare Weise den französischen Laizismus.

Rückschritt zu Teilen der alten voraufklärerischen Ordnung

Die erste Helvetische Verfassung hatte nur eine kurze Lebensdauer, weil sie eine rechtliche Vorgabe von Besatzern war und wurde schon im Jahr 1800 de facto außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus war mit ihr nicht einmal ein Bundesstaat entstanden, was für die damaligen schweizerischen Verhältnisse völlig inakzeptabel war, nachdem die Eidgenossenschaft zuvor während Jahrhunderten als Staatenbund existiert hatte und nun einen Einheitsstaat aufgedrängt bekommen hatte. Die Aufgabe der Helvetischen Verfassung bedeutete zwar nicht, dass damit auch die Gedanken der Aufklärung verschwanden. Im Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit erfolgte aber dennoch ein Rückschritt, mit der Teile der alten voraufklärerischen Ordnung wiederhergestellt wurden, mit ihren staatlich anerkannten Kirchen, die einen besonderen Schutz des Staates genossen, eine Ordnung, die im Grundsatz mit dem Westfälischen Frieden (1648) entstanden war. Man kann diese alte voraufklärerische Ordnung nicht einfach so verteufeln, weil sie seither bis in das 20. Jahrhundert hinein gewissermaßen den Religionsfrieden unter den großen christlichen Konfessionen in der Schweiz gewährleisten konnte. Das Ergebnis von dieser Kombination ist eine Religionsverfassungsordnung, die sowohl Gedanken der Aufklärung enthielt und dabei Elemente aus der ersten helvetischen Verfassung entnimmt, aber gleichzeitig auch die alte Ordnung mit den großen Kirchen berücksichtigte. So wurde in der ersten Bundesverfassung von 1848 die Kultusfreiheit („freie Ausübung des Gottesdienstes“) sogar nur anerkannten christlichen Konfessionen gewährt. Den Kantonen und dem Bund wurde aber an den Gedanken der Helvetischen Verfassung anknüpfend gleichzeitig das Recht eingeräumt, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die öffentliche Ordnung und den öffentlichen Frieden zu wahren (Art. 44 BV1848). In der Bundesverfassung von 1876 wurde die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 49 für alle Glaubensangehörige für unverletzlich erklärt und die Kultusfreiheit garantiert. Allerdings erfolgten mit Art. 50 gleich die Einschränkungen, die gedanklich wiederum an die Helvetische Verfassung angelehnt waren. Die öffentliche Ordnung und der öffentliche Frieden hatten immer Vorrang.

Die heutige Bundesverfassung, deren Grundrechtsverständnis stark von der EMRK-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beeinflusst ist, gewährt das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit allen Gläubigen, Nichtgläubigen und Glaubensgemeinschaften sehr weitgehend. Einschränkungen sind dennoch möglich: Es braucht dafür eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, der Eingriff muss verhältnismäßig sein und er darf den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen. Darüber hinaus verfügen im Speziellen die Landeskirchen über Kantonsverfassungen weiterhin über Privilegien und sind Partner des Staates bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben. Diese Privilegien werden gegenwärtig von einigen Juristen, aber auch insbesondere von linken Politikern als eine Diskriminierung von Andersgläubigen empfunden, insbesondere von Muslimen, welche nicht über dieselben Rechte verfügen wie Angehörige von Landeskirchen. In diesem Kontext fordern die Parteispitzen der Schweizer Sozialdemokraten und der Grünen öffentlich-rechtliche Anerkennungen von islamischen Glaubensgemeinschaften und sogar einen „Schweizer Islam“.

Man kann meines Erachtens darüber streiten, ob es heute immer noch gerechtfertigt ist, dass die Landeskirchen trotz Mitgliederschwund und mangelndem Interesse an ihren Dienstleistungen staatliche Privilegien genießen. Ich persönlich stehe für eine strenge Trennung von Staat und Kirche und würde diese Frage natürlich verneinen. Allerdings ist die besondere Stellung der Kirchen etwas historisch Gewachsenes, das seit Jahrhunderten Bestand hat und damit mit der Schweiz und ihrer Geschichte verbunden ist, was ich als Schweizer respektiere. Es liegt in den Händen der jeweiligen Kantonsbürger, ihre Kantonsverfassungen zu ändern, wo die öffentlich-rechtlichen Anerkennungen von diesen Glaubensgemeinschaften niedergelegt sind. Unsere direkte Demokratie lässt die Abschaffung solcher Rechte jedenfalls zu. Aber was die Anerkennung von muslimischen Glaubensgemeinschaften anbelangt, kann ich einen solchen historischen Kontext beim besten Willen nicht erkennen. Anerkennungen von Glaubensgemeinschaften sind voraufklärerische Vorgänge, die christlichen Glaubensgemeinschaften eine Koexistenz ermöglichten, die sich zuvor bekriegten. Es ging hier um die Herstellung des Religionsfriedens in einem christlichen Zusammenhang nach einer Kirchenspaltung und Konfliktlösung und zwar in einer von Religon geprägten Zeit. Es ist ein historischer Kontext gegeben, der die hiesige Kultur über Jahrhunderte hinweg geprägt hat. Hinzu kommt, dass Kirchen es lernen mussten, mit den Vorgaben der Aufklärung zu leben und haben sich zusammen mit der Gesellschaft fortentwickelt, selbst die Katholische Kirche. Eine beispielsweise von der Ideologie der Muslimbruderschaft beeinflusste Moschee-Gemeinde kann mit dieser besonderen historischen Konstellation und mit diesem evolutiven Vorgang nicht in einen Zusammenhang gebracht werden.

Wenn wir das ursprüngliche, aus der Aufklärung hervorgegangene Verständnis der Glaubens- und Gewissensfreiheit, so wie dieses Grundrecht in der ersten Verfassungsurkunde der modernen Schweiz aus dem Jahr 1798 wiedergegeben wird, in Betracht ziehen und die dort enthaltenen Gedanken und Vorschriften dem Umgang unserer modernen Staaten in Europa mit dem Scharia-Islam, mit Salafismus, mit dem öffentlichen Beten, mit der Vollverschleierung, mit Hasspredigern, mit Kinderkopftüchern, mit Burkinis, mit dem Gedanken der öffentlich verbreiteten angeblichen Überlegenheit der muslimischen Glaubensgemeinschaft (Umma) gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften gegenüberstellen, kann ich es nur bedauern, dass wir uns von den Prinzipien und Grundgedanken der Aufklärung sehr weit entfernt haben, die überhaupt die Grundlage unserer Verfassungen und Grundrechten waren. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit war ganz offensichtlich nicht dafür geschaffen worden, um einer vormittelalterlichen archaischen Ideologie, die nichts mit der Aufklärung zu tun hat, sondern vielmehr das pure Gegenteil davon bedeutet, in Europa zum Durchbruch zu verhelfen. Dawa-Aktivitäten mit dem Ziel, die hiesige Bevölkerung zu bekehren und zu Salafisten zu formen, stehen im diametralen Widerspruch zu den ursprünglichen Gedanken der Gewissensfreiheit vor allem zu den oben angesprochenen Schranken, die bei der Schaffung des Rechts vorgegeben waren. Mit anderen Worten verfolgten die Verfassungsväter der Aufklärung mit der Schaffung dieses Grundrechts keineswegs das Ziel, öffentliche Glaubensakte geradezu in exzessiver Weise zu ermöglichen und zu erlauben, wenn man die immer noch stattfindende Verteidigung der Existenz von salafistischen Gegengesellschaften mit dem Hinweis auf die Grundrechte in Betracht zieht. Ganz im Gegenteil stand bei der Schaffung dieses Grundrechts die Aufklärung und die Sicherheit im Vordergrund und diese Werte gingen diesem Recht sogar vor, insbesondere bei der Verfolgung des gesellschaftspolitischen Zieles, eine sichere und aufgeklärte Gesellschaft aufzubauen. Dies kann man mit der Duldung von salafistischen Gegengesellschaften, die auf den Strassen Europas die Demokratie und die Menschenrechte verfluchen, und mit Staatsverträgen mit Moscheeverbänden, die der Muslimbruderschaft nahestehen, nicht wirklich in Einklang bringen und natürlich auch nicht mit der menschenverachtenden islamischen Vollverschleierung, die gegenwärtig von meines Erachtens etwas verwirrten Personen mit dem Hinweis auf den liberalen Rechtsstaat verteidigt wird.

Ich denke, dass es manchmal wichtig ist, zu den Wurzeln zurückzugehen, um nachzusehen, was man mit der Schaffung eines Rechts überhaupt beabsichtigt hatte, was ich mit diesem Blog tun wollte. Natürlich haben wir heute eine weiterentwickelte und freiheitlichere Verfassungsordnung als vor 220 Jahren. Dies soll uns jedoch nicht davon abhalten, die Ideale der Aufklärung weiterhin hochzuhalten, diese weiterhin anzustreben und uns auf diese zurückbesinnen, insbesondere auch dann, wenn es um den Umgang mit dem Islam und den voraufklärerischen gesellschaftspolitischen Forderungen der Scharia geht, die wir aus meiner Sicht nicht mit Rechten, die uns die Aufklärung beschert hat, fördern sollten. Vielmehr sollten wir uns auch die Schranken dieses Grundrechts in Erinnerung rufen, die gleichzeitig entstanden und heute etwas zurückgedrängt wurden. Ich jedenfalls sehe einen Widerspruch zwischen den Idealen der Aufklärung und der beinahe schrankenlosen Toleranz gegenüber der Scharia und werde mich immer dagegen wehren, dass Grundrechte in der Schweiz, aber auch anderswo als Schariagewährleistungsrechte verstanden werden, die archaische Bedürfnisse befriedigen sollen. Das mag zwar nicht im Einklang mit der geltenden Verfassung stehen, aber Verfassungen können bekanntlich geändert werden, wie wir es in diesem Blog sehen konnten.

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