Karlsruhe überwindet Religionshörigkeit

§ 217 StGB verfassungswidrig

Karlsruhe überwindet Religionshörigkeit

Foto: Pixabay.com / WilliamCho

Es war bereits Ende Februar, als in Karlsruhe ein Urteil gesprochen wurde, das durch die aufziehenden Corona-Wolken in der öffentlichen Wahrnehmung wenig Anklang fand – und dessen Auswirkungen gesellschaftsethisch kaum diskutiert wurden. Dabei war es das erste Mal in der deutschen Geschichte, dass das oberste Verfassungsgericht der Bundesrepublik so einschneidend Recht sprach, woraufhin selbst Beobachter über die Klarheit der Worte von Präsident Voßkuhle überrascht waren. Die geschäftsmäßige Praktik der Sterbehilfe ist seit 26.02.2020 nicht länger verboten, denn § 217 StGB ist verfassungswidrig – und damit nichtig.

Ein Sieg des Humanismus

Dass sich die Karlsruher Richter für eine Stärkung der Freiheit des Einzelnen in seinem Selbstbestimmungsrecht aussprechen würden, damit hatte man nach der Verhandlung bereits gerechnet. Der ausdrückliche Kontrapunkt gegen die christlich normierten Fundamente der Bundesrepublik, nach denen Selbsttötung nicht nur verpönt ist, sondern von vielen Kirchenvertretern als sündhaft und indiskutabel aus ihrer Realität gestrichen werden, war eine starke Aussage des Gerichts, das sich in anderen Fragen nicht selten auf die Einlassungen der religiösen Weltanschauungsgemeinschaften verlassen hat.

Diesmal war es aber der Humanismus, der siegte. Denn er ist es, der keine Dogmen in den Mittelpunkt stellt, sondern dem Menschen das vollumfängliche Recht zubilligt, über Leben und Sterben völlig frei zu entscheiden. Das ist ein Rückschlag für die christliche Einflussnahme auf das Thema, die darauf abzielte, Betroffenen nicht nur mithilfe eines schlechten Gewissens einzureden, dass alleinig Gott das Recht besitzt, über den Tod zu befinden. Die eindeutige Botschaft des Senats war entsprechend unmissverständlich:

Die christliche Freiheit ist Hohn!

Jeder Einzelne hat vollständige Verfügungsgewalt über das eigene Dasein und ist mündig genug, über die Qualität des Lebens zu urteilen und aus freien Stücken zu dem Entschluss zu kommen, der irdischen Existenz einen Schlussstrich zu setzen. Durchaus gehörte etwas Mut dazu, das Urteil in einer solchen Deutlichkeit auszuformulieren, zumal das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer wieder der Argumentation der christlichen Lehre verfiel, die den Erdenbewohner lediglich als Bittsteller und Marionette eines unsichtbaren Geistes sieht, für den die „Freiheit eines Christenmenschen“ wie Hohn klingen muss.

Mit dem Richterspruch kommt dem Individuum eine größtmögliche Autonomie zu – und jenen, die freidenkerische Nächstenliebe praktizieren möchten, wenn sie einem Sterbewilligen bei seinem Ableben unterstützen wollen, muss nicht mehr vor dem Strafgesetz bangen. Es ist ein eindeutiger Hinweis, den das Bundesverfassungsgericht in Richtung der deutschen Legislative ausgesprochen hat: Die Einmischung des Staates als Moralapostel und lange Hand der religiösen Wertepolizei wird zumindest in der Frage nach dem Ende des Lebens unmissverständlich zurückgewiesen.

Palliativmedizin bleibt weiterhin erste Wahl

Der Politik ist nun aufgetragen, verfassungskonform festzuhalten, wie es gelingen kann, einen Selbsttötungs-Tourismus im eigenen Land zu verhindern. Besonderes Augenmerk muss der Gesetzgeber also auf die Vernunft der Bevölkerung richten. Denn wer glaubt, Sterbewillige könnten sich nach dem Urteil aus Karlsruhe zu leichtfertig für den Tod aussprechen, der verkennt, dass die allermeisten Betroffenen von großer Rationalität und Weitsicht geleitet sind.  Der Entschluss der Verfassungsrichter hat nichts damit zu tun, von einem Dammbruch zu sprechen oder den Untergang des Abendlandes aufziehen zu sehen.

Wer diese Panik schürt, der versucht einzig und allein, christliche Verbohrtheit hoffähig zu halten. Wie schon in der Vergangenheit wird es auch künftig darum gehen, Menschen zum Weiterleben zu ermutigen, mit Palliativmedizin und Schmerztherapie das Leiden zu lindern. Doch die Aussicht darauf, im Fall des bewussten Votums zur Beendigung des Lebens nicht alleine gelassen zu sein, sondern Hilfe in Anspruch nehmen zu können, ohne einen Mitmenschen dadurch in rechtliche Bredouille zu bringen, ist eine große Erleichterung für die, die mit dem Freiheitsrecht zu sterben sorgsam umgehen werden.

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