Über sogenannte Ehrenmorde

Der Unterschied zum deutschen Ehrbegriff

Über sogenannte Ehrenmorde

Foto: Pixabay.com / Arcaion

Immer wieder hören oder lesen wir in den Medien von entsetzlichen Tötungsdelikten, die im deutschen Sprachgebrauch ohne Infragestellung des Begriffs als „Ehrenmorde“ bezeichnet werden. Der jeweilige Täter ist in aller Regel ein männlicher Blutsverwandter des meist weiblichen Opfers. Auch Männer können Opfer solcher Delikte sein, insbesondere homosexuelle Männer. Zwar kommen „Ehrenmorde“ in unterschiedlichen Kulturen vor. Die überwiegende Mehrheit solcher Taten wird jedoch – zumindest im aktuellen europäischen Kontext – von Muslimen begangen.

Es ist für einen modernen europäischen Menschen in Europa, der bei einer medialen Konfrontation mit solchen Taten völlig zurecht entsetzt ist, oft nicht nachvollziehbar, dass ein Täter für seine grauenvollen Tat Gründe der „Ehre“ geltend macht. In erster Linie hat das damit zu tun, dass ein offensichtlich krasses Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und einem solchen Tatmotiv wahrgenommen wird, was natürlich unstrittig ist. Dass viele Täter sich sogar zu ihrem Nachteil im Strafverfahren auf die „Ehre“ berufen, führt zudem zur Annahme, dass bei diesen wohl ein besonders stark ausgeprägter Stolz vorhanden sei, was in vielen Fällen sicherlich auch zutrifft. Nichtsdestotrotz können solche Fälle mit der Heranziehung des deutschen Ehrbegriffs nicht wirklich erfasst werden. Auch meint der Täter etwas ganz Anderes, wenn er sich auf die „Ehre“ beruft. Im Übrigen besteht das identische Problem auch im Englischen (honor killing), im Französischen (meurtre pour l’honneur) und wohl auch in den meisten anderen in Europa gesprochenen Sprachen.

Wesentlich hilfreicher für das Verständnis ist die türkische Sprache. Das moderne Türkisch hat seine Wurzeln einerseits in einer Turksprache, die von Zentralasien in die heutige Türkei durch Zuwanderung importiert wurde. Nebst dem beinhaltet sie sehr viele Ausdrücke, die entweder aus dem Arabischen oder dem Persischen stammen. Ferner gibt es im Türkischen viele Begriffe, die europäischen Sprachen entnommen wurden wie beispielsweise buket (Blumenstrauss, aus dem französischen bouquet) oder palyaço (Clown, aus dem italienischen pagliaccio) und natürlich zahlreiche technische Ausdrücke, die mehr oder weniger international sind (telefon, otobüs, biyoloji, futbol).

Der türkische Begriff onur kommt etymologisch aus dem Französischen (honneur, was wiederum vom Lateinischen honor stammt) und bedeutet genau das, was ein Europäer normalerweise unter dem Ausdruck „Ehre“ versteht. Dann gibt es den Terminus şeref, der aus der arabischen Sprache stammt (sharaf). Şeref und onur werden von sehr vielen Türkischsprachigen als Synonyme verwendet. Aus meinem Sprachgefühl heraus (ohne dabei streng zu unterscheiden) würde ich onur als das innere Ehrgefühl bezeichnen und şeref eher als eine Art von außen wahrgenommene Ehre, womit insbesondere das Ansehen der betreffenden Person angesprochen wird. Was von diesen beiden Begriffen umschrieben wird, entspricht dem in Europa geltenden Ehrbegriff. Diese „Ehre“ wird in Europa sowohl zivil- als auch strafrechtlich geschützt.

Wenn ein türkischer Muttersprachler von „Ehrenmorden“ spricht, verwendet er jedoch weder das Wort onur noch den Ausdruck şeref. Vielmehr kommt ein drittes Wort ins Spiel: Namus. So lautet der türkische Terminus Technicus für den Ehrenmord namus cinayeti. Namus hat im Gegensatz zu onur und şeref, die nahezu das Gleiche bedeuten oder gar als Synoyme betrachtet werden können, eine weitergehende Bedeutung. Bevor ich näher auf den Namus-Begriff eingehe, möchte ich bereits hier festhalten, dass bei einem sog. „Ehrenmord“ keinerlei Zusammenhang zum im modernen Europa geltenden Ehrbegriff besteht. Ich würde sogar behaupten, dass die Bezeichnung „Ehrenmord“ irreführend ist.

In unserer Rechtsordnung nicht geschützt

ei namus (vom Arabischen al-namus al-akbar, „er ist im Besitze höchster Geheimnisse“, wohl ursprünglich aus dem griechischen Begriff nomos) handelt es sich im engeren Sinne und in erster Linie um die sexuelle Unberührtheit der weiblichen Familienmitglieder, d.h. dass diese als Jungfrauen in die Ehe gehen und keine außerehelichen Beziehungen pflegen und das damit verbundene Ansehen der Familie wahren, wobei männliche Familienmitglieder darüber wachen. Wenn namus verletzt wird, d.h. die sexuelle Unberührtheit eines weiblichen Familienmitglieds missachtet wird, bedeutet dies in gesellschaftlicher Hinsicht, dass auch das Ansehen aller anderen Familienmitglieder einen erheblichen Schaden nimmt oder gar zerstört wird. Ultima Ratio – wenn man den Begriff Ratio in diesem Fall überhaupt verwenden kann – bedeutet dies, dass das weibliche (oder aber das homosexuelle männliche) Familienmitglied getötet wird, damit der namus wiederhergestellt werden kann.

Ein Tötungsdelikt mit einem Zusammenhang zum namus ist selbstverständlich zu verurteilen und entsprechende Täter müssen die ganze Härte des Rechtsstaates zu spüren bekommen. Damit ist die Sache aber längst nicht erledigt. Vielmehr drängt sich die Frage auf, was es eigentlich bedeutet, dass die männlichen Familienmitglieder auf die sexuelle Unberührtheit der weiblichen Familienmitglieder achten, oder darauf schauen, dass kein Mann in der Familie sich zu seiner Homosexualität bekennt. Die Antwort zu dieser Frage lautet, dass es sich hier um schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt. Präziser ausgedrückt geht es um Eingriffe in das individuelle Recht der sexuellen Selbstbestimmung.

An dieser Stelle möchte ich eine wichtige Feststellung anbringen. Der namus, wofür gewisse Leute sogar zu töten bereit sind, andere wiederum für dessen Erhalt Gewalt anwenden oder erheblichen Druck auf Drittpersonen ausüben, wird in unserer Rechtsordnung überhaupt nicht geschützt. Das war nicht immer so. Seit ungefähr den Siebzigerjahren sind in den europäischen Rechtsordnungen Sittlichkeitsdelikte, welche die Durchsetzung einer christlichen respektive kirchlichen Moralordnung dienten, mehrheitlich verschwunden, in einigen Staaten vollständig. Der sogenannte „Ehebruch“ wird schon lange nicht mehr bestraft. Männer und Frauen können mittlerweile problemlos in eheähnlichen Gemeinschaften leben und sogar Kinder haben, ohne dabei ans Heiraten zu denken. Dabei entspricht der voreheliche Geschlechtsverkehr dem Regelfall, weil es heute kaum jemanden mehr gibt, der mit einer Person verheiratet sein will, mit der er sich sexuell nicht versteht. Homosexuelle können sich zu ihrer ihnen angeborenen Sexualität nicht nur bekennen und diese ausleben. Sie können vielmehr die gewonnene sexuelle Freiheit an jährlichen Paraden zelebrieren, wobei auch Heterosexuelle an solchen Veranstaltungen teilnehmen und sich gemeinsam mit den Schwulen und Lesben amüsieren. Ihre Partnerschaften werden mittlerweile von vielen europäischen Ländern rechtlich anerkannt oder zumindest als Teil der Privatautonomie rechtlich geschützt. Sehr wichtig zu erwähnen ist natürlich auch, dass Menschen in Europa schon seit einiger Zeit frei sind, ihre Partner selbst zu wählen und auch frei darüber zu entscheiden, solche Beziehungen zu beenden.

Was dazu kommt ist, dass in den heutigen europäischen Rechtsordnungen das Sexualstrafrecht im Wesentlichen genau das schützt, was ein “Beschützer” der Namusnormen angreift respektive sogar verletzt. Unser Sexualstrafrecht schützt – wenn man es auf einen Punkt bringen will – genau diese sexuelle Selbstbestimmung (der juristische Fachbegriff für das geschützte Rechtsgut wird in der Schweiz sexuelle Integrität bezeichnet). Oder anders ausgedrückt: Unsere Rechtsordnung schließt die Fremdbestimmung im Bereich der Sexualität aus. Selbst beim Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesem Bereich geht es um diesen einen Grundsatz. Das Gesetz schützt Kinder und Jugendliche insbesondere vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene, weil aufgrund der Überlegenheit des Erwachsenen und wegen der fehlenden Urteilsfähigkeit des Kindes oder des Jugendlichen der Sexualakt fremdbestimmt ist, d.h. eine Ausnutzung dieser Überlegenheit darstellt und das in sexuellen Dingen unerfahrene Kind oder den Jugendlichen in seiner sexuellen Entwicklung stört. Auch bei einem Delikt wie dem Exhibitionismus geht es nicht darum, dass die Sittlichkeitsvorstellungen der Kirche geschützt werden, sondern vielmehr die unfreiwillige Konfrontation mit der Sexualität einer fremden Person. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nur unser Strafrecht die sexuelle Selbstbestimmung schützt, sondern auch andere Gesetze und Prinzipien unserer Rechtsordnung. Ich verweise dabei lediglich auf den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Auch unsere Verfassungen schützen die sexuelle Selbstbestimmung. Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit.

Was kann man gegen die Namus-Normen tun?

Meines Erachtens ist bei der sexuellen Erziehung anzusetzen, vor allem von Kindern und Jugendlichen. Bei dieser sexuellen Erziehung soll es freilich nicht ausschließlich darum gehen, dass Kinder und Jugendliche darüber aufgeklärt werden, wie Kinder gemacht werden. Vielmehr geht es um eine möglichst früh anzusetzende Erziehung mit dem Ziel, Menschen heranzuziehen, die einerseits die sexuelle Selbstbestimmung anderer vollumfänglich respektieren und andererseits in der Lage sind, dieses Grundrecht selbstbestimmt und voraussetzungslos wahrzunehmen. So sollen die Unterrichtsteilnehmerinnen und –teilnehmer auch unsere gemeinsame Auffassung zur Kenntnis nehmen, dass der Namus in Europa nicht nur nicht geschützt wird und keine sozial gültige Norm darstellt. Vielmehr sollen sie lernen, dass hier das Gegenteil davon gilt. Dazu gehört beispielsweise auch, dass eine achtzehnjährige muslimische Marokkanerin oder Türkin mit ihrem deutschen oder italienischen Freund ohne weiteres vorehelichen Geschlechtsverkehr haben darf, ohne dass sich die Verwandtschaft einmischt oder gar überhaupt eine Meinung dazu hat. Muslime müssen lernen, dass solche Dinge in Europa der Norm entsprechen und gesellschaftlich sogar erwünscht sind. Notwendig wären selbstverständlich auch obligatorische Kurse, die erwachsene Migrantinnen und Migranten in dieser Hinsicht erziehen und informieren. Dort sollen sie lernen, dass sie selbst bestimmen können, ob sie mit ihren Ehepartnern schlafen wollen oder nicht, ob sie überhaupt mit ihren Ehepartnern verheiratet bleiben wollen, sofern sie ihn nie geliebt haben und die Ehe ihnen auferzwungen wurde und ferner sollen sie erfahren, dass die Kinder, die sie erziehen werden, Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung haben und in der Schule dementsprechend erzogen werden. Vor allem sollen sich auch erfahren, dass der Namus in Europa nicht nur nicht geschützt wird, sondern vielmehr gesellschaftlich verpönt ist und damit keinerlei Geltung hat.

Dieses Vorgehen ist – wie ich vorhin erwähnt habe – verfassungsrechtlich auch geboten. Musliminnen und andere vom Namus betroffene Personen müssen in der Lage sein, ein sexuell selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Staat ist verpflichtet, dass die Normen der Verfassung auf dem gesamten Staatsgebiet ihre Wirkung entfalten. So kann es nicht sein, dass wir in unseren Staaten diese kulturell und religiös begründete sexuelle Fremdbestimmung von Personen weiterhin dulden. Wahrscheinlich wäre dabei notwendig, spezielle Strafbestimmungen zu schaffen, um diese von mir beschriebenen sexuellen Erziehungsmaßnahmen und die sexuelle Selbstbestimmung wirksamer zu schützen. Besonders wirksam wären meines Erachtens auch migrationsrechtliche Konsequenzen wie etwa die Abschiebung von Personen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht anderer missachten und in dieses eingreifen.

Meines Erachtens können die Folgen solcher Maßnahmen nicht positiver sein. Einerseits werden damit insbesondere die Musliminnen von den Fesseln einer Parallelgesellschaft befreit und können ein selbstbestimmtes Leben führen. Das gilt selbstverständlich auch für homosexuelle Menschen. Andererseits zwingen solche Maßnahmen Musliminnen und Muslime, die nach den Grundsätzen des Namus leben wollen faktisch zur Auswanderung. Der Leser kann nämlich versichert sein, dass insbesondere eine wie von mir beschriebene Erziehung von Mädchen und jungen Frauen, die so früh wie möglich anzusetzen ist (meines Erachtens bereits im Kindergarten), für Menschen, die nach der Scharia und gesellschaftlichen Vorstellungen wie dem Namus funktionieren resp. funktionieren wollen, unerträglich sein wird.

Kommentare

  1. userpic
    matthias freyberg

    Ein sehr informativer Artikel; konsequent und mutig – zwei Eigenschaften, die in der deutschen Gesellschaft und Politik keine Hochkonjunktur haben....

    Ich bin nicht ganz sicher, ob der Begriff "Stolz" die Antriebe der Täter gut trifft.
    Jedenfalls liegt wohl auch eine extreme Unterwerfung unter Regeln zugrunde und ist von besonderer Furcht vor dem Verlust sozialer Anerkennung und Teilhabe geprägt, die Humanität wie unhängiges Denken tötet. Ohne den Applaus des eigenen Umfeldes würde wohl niemand eine solche Tat begehen (können).



    Antworten

    1. userpic
      Denk+mal

      Es ist nicht richtig, dass die Ehrvorstellungen nichts miteinander zu tun haben. In beiden Fällen geht es um die gesellschaftliche Stellung, in beiden Fällen, ist relativ klar, wann die Ehre verletzt ist ( weniger, was damit genau gemeint ist). Wird die „europäische“ Ehre nicht verteidigt, nimmt auch die gesellschaftliche Umgebung, Familie Schaden und nicht selten wird die Ehre der Frau verteidigt.

      Antworten

      Neuer Kommentar

      (Mögliche Formatierungen**dies** für fett; _dies_ für kursiv und [dies](http://de.richarddawkins.net) für einen Link)

      Ich möchte bei Antworten zu meinen Kommentaren benachrichtigt werden.

      * Eingabe erforderlich