Das Selbstbestimmungsgesetz – eine legislative Fehlleistung (2+3/5)

Eine ausführliche Betrachtung

Das Selbstbestimmungsgesetz – eine legislative Fehlleistung (2+3/5)

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Teil 2

In Teil 1 habe ich fünf Minimalanforderungen an akzeptable Gesetze formuliert und den Schlüsselbegriff des SBGG, Geschlechtsidentität, in Hinsicht auf seine Bedeutung und seine wissenschaftliche Belastbarkeit untersucht: Seine Bedeutung ist sehr unklar und eine wissenschaftliche Belastbarkeit nicht gegeben.

In Teil 2 zeige ich, dass die Grundidee des SBGG, den Geschlechtseintrag im Sinne der Selbstbestimmung an der gefühlten Geschlechtsidentität auszurichten, unsinnig ist.

Der Begriff des Geschlechts in der Verfassung und der bisherigen Gesetzgebung

Unsere Verfassung weist einen eindeutig biologischen Geschlechtsbegriff auf; ein anderer war für die Verfassungsväter seinerzeit auch gar nicht verfügbar. Es ist im Grundgesetz schlicht und einfach die Rede von Männern und Frauen. Das wurde meines Wissens auch nie durch eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages geändert – genau das wäre für eine Verfassungsänderung notwendig. Daran sollten bzw. müssen sich Interpretation und Neuformulierung von Gesetzen orientieren.

Für die Gesetze zum Geschlechtseintrag gab es bis zum November 2024 zwei Ausnahmen. Die erste betraf intergeschlechtliche Personen, also Personen, bei denen nicht alle üblicherweise verwendeten Merkmale für die Zuordnung zu einem der beiden biologischen Geschlechter kongruent sind.[1] Der Gesetzgeber ermöglichte es in solchen Fällen, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung das jeweilige (biologische) Wunschgeschlecht oder die Kategorie „divers“ eintragen zu lassen.[2] Dadurch wird nicht in Zweifel gestellt, dass es beim Geschlechtseintrag um das biologische Geschlecht geht. Das ist bzw. war natürlich eine sinnvolle Regelung. Unser Rechtssystem kennt viele Ausnahmeklauseln, um unzumutbare Härten oder Belastungen für bestimmte Bürger zu vermeiden. Zur Erinnerung: Gesetze sind für uns Bürger da, nicht für die Staatsgewalt.

Die zweite Ausnahme betraf transsexuelle Personen. Lagen zwei medizinische Gutachten vor, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Geschlechtsdysphorie vorliege und waren weitere Voraussetzungen erfüllt, konnte der Geschlechtseintrag gemäß Wunschgeschlecht geändert werden.[3] Daraus lässt sich natürlich ebenfalls nicht folgern, es läge darin eine Änderung oder gar eine Ersetzung des biologischen Geschlechtsbegriffs in unserem Rechtssystem. Auch hier handelte es sich in bester Interpretation um eine Ausnahmeregelung aus medizinischen und ethischen Gründen. Konkret: Das durch Gutachten diagnostizierte starke Leiden am biologischen Geschlecht sollte durch die Ausnahmeregelung gemindert oder gemildert werden. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Geschlechtsidentität und Selbstbestimmung

Der Begriff Geschlechtsidentität steht an entscheidender Stelle im SBGG. Er taucht in Paragraph 1 auf, der Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes beschreibt:

„(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,

2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.“

Er spielt ebenso in Paragraph 2 eine zentrale Rolle:

„(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,

2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.“

Das Scheitern des SBGG beginnt schon mit dieser Zielsetzung: Die „personenstandrechtliche Geschlechtszuordnung“ in unserem Rechtssystem gibt an, ob eine Person biologisch männlich oder weiblich ist. Das ist auch bei Trans-Personen eindeutig mit Hilfe wissenschaftlicher Kriterien feststellbar. Es geht ganz banal um die Feststellung einer Tatsache.[4] Es macht deshalb schlicht und einfach keinen Sinn, diese Zuordnung für „Selbstbestimmung“ freizugeben, an einer mysteriösen Geschlechtsidentität auszurichten oder von der „Einschätzung dritter Personen“ zu lösen.

Auch mein Geburtsdatum ist objektiv festgelegt oder bestimmbar bzw. bestimmt – wie könnte „Selbstbestimmung“ daran im Nachhinein etwas ändern?[5] Gleiches gilt für den Eintrag meiner Körpergröße im Personalausweis: Die ist messbar und es macht ohne weitere Argumente keinen Sinn, Menschen, die an ihrer Größe leiden, „aus Gründen der Selbstbestimmung“ z.B. 20 cm mehr oder weniger „zuzugestehen“ und so eine Anpassung an ihre „gefühlte Größe“ vorzunehmen. Diese Vorstellung ist ähnlich seltsam wie es ein Gesetz mit folgender Zielsetzung wäre:

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. die Identität und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,

2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Seelenidentität zu verwirklichen.

Hier habe ich lediglich das Konzept der Geschlechtsidentität durch das gleichermaßen unwissenschaftlich-nebulöse der Seelenidentität ersetzt. Wollen wir wirklich ein Gesetz haben, das jedem Bürger erlaubt, seine legale Identität, die sich an objektiven Kriterien orientiert, aufgrund seiner stark gefühlten, subjektiv gewissen Seelenidentität festzulegen, sich also z.B. selbst zu Ramses den Großen zu erklären? Mit allen daraus resultierenden Folgen, z.B. den Einträgen im Geburtsregister?[6] Natürlich nicht – Identitätsansprüche aufgrund von Seelenwanderung sind rechtlich betrachtet irrelevant und sollten das auch bleiben. Jedenfalls bis zum wissenschaftlichen Nachweis der Existenz von Seelen, die durch Raum, Zeit und Körper wandern. Oder bis zum Auftauchen wirklich guter sonstiger Gründe.

Ein erster wichtiger Einschub: Im Vorgängergesetz war klar, dass sich durch den Eintrag weder das biologische Geschlecht der betroffenen Person ändert – wie denn auch? – noch das, was im Eintrag grundsätzlich erfasst werden soll. Es wurde allerdings aus guten (medizinischen und ethischen) Gründen eine Ausnahme zugelassen, also ein den Fakten widersprechender Eintrag. Das ist eine argumentativ und juristisch saubere Lösung.

Im SBGG fallen die Forderung nach Gutachten und die Einstufung als medizinische Problematik weg. Jetzt soll der Eintrag des biologischen Geschlechts auf Basis der Selbstbestimmung bzw. der Geschlechtsidentität der betroffenen Person erfolgen. Und er soll von der „Einschätzung dritter Personen“ gelöst werden, also von den klassischen biologischen Kriterien. Das ist keine argumentativ und juristisch akzeptable Lösung: Das biologische Geschlecht unterliegt weder unserer Selbstbestimmung, noch macht die Forderung Sinn, seine Bestimmung von wissenschaftlichen Kriterien abzulösen, noch ist der Schlüsselbegriff Geschlechtsidentität gesetzestauglich. Einschub Ende.

Also: Bereits die Zielsetzung macht klar, dass das SBGG nicht mit den Erkenntnissen der Naturwissenschaft vereinbar ist. Es verstößt klar gegen die erste oben genannte Minimalbedingung für ein akzeptables Gesetz. Gleiches gilt für Bedingung drei: Geschlechtsidentität ist ein ausgesprochen unklarer, schwammiger und mehrdeutiger Begriff.

Teil 3

In Teil 2 habe ich kurz skizziert, dass unsere Verfassung einen eindeutig biologischen Geschlechtsbegriff aufweist. Dann habe ich argumentiert, dass es keinen Sinn macht, den biologisch fundierten Geschlechtseintrag unter Berufung auf Selbstbestimmung für eine Orientierung an der gefühlten Geschlechtsidentität freizugeben.

In Teil 3 vertrete ich die These, dass es ebenso wenig Sinn macht, von einer „Abweichung der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag“ zu reden und zu fordern, die Vornahmenswahl an der Geschlechtsidentität bzw. am revidierten Eintrag auszurichten.

Der angebliche Konflikt zwischen biologischem Geschlecht und Geschlechtsidentität

Nach diesem esoterischen Auftakt im SBGG folgt in Paragraph 2 Absatz (1) eine so absurde wie verfassungswidrige Aussage: Die Geschlechtsidentität könne vom Geschlechtseintrag abweichen.

Was soll das heißen, wie soll das gehen? Der Geschlechtseintrag stellt schlicht und einfach das biologische Geschlecht einer Person fest; dafür haben wir klare Kriterien.[7] Der einzig vernünftige Grund, den Geschlechtseintrag zu ändern bestünde im Nachweis eines Irrtums oder einer Täuschung: Das biologische Geschlecht sei z.B. gleich nach der Geburt aus irgendeinem Grund bewusst oder irrtümlich falsch eingetragen worden. Warum sollte eine Änderung denn sonst erfolgen? Nach allem, was wir wissen verändert sich das biologische Geschlecht eines Menschen nicht im Lauf der Zeit, es bleibt stabil.[8] Zweitens wird und lässt sich das biologische Geschlecht eines Menschen auch nicht durch irgendwelche Interventionen medizinischer Art verändern. Drittens kann eine Änderung natürlich auch kein Gesetz leisten – nicht einmal durch eine Zweidrittelmehrheit. Gleiches gilt für die Schwerkraft: Gesetze sind ihr egal, sie wirkt einfach.

Also: Was könnte es heißen, dass die Geschlechtsidentität vom biologisch fundierten Geschlechtseintrag abweicht? So eine Aussage macht nur Sinn, wenn das biologische Geschlecht eines Menschen mit Hilfe biologisch-wissenschaftlicher Kriterien auf einem Weg, über die Geschlechtsidentität auf einem anderen Weg bestimmt werden könnte – und in bestimmten Fällen die zwei Wege zu unterschiedlichen und gleichermaßen erkenntnistheoretisch belastbaren Ergebnissen führen. Dann hätten wir eine „Abweichung“.

Genau das ist aber nicht der Fall: Wir haben ja schon gesehen, dass der Begriff der Geschlechtsidentität in Bedeutung und Bezug völlig unklar ist, auf jeden Fall aber etwas anderes damit gemeint sein muss als das biologische Geschlecht. Die Rede im SBGG von einer „Abweichung“ kann auch nicht heißen, dass die Person irrtümlich glaubt, ein biologischer Mann oder eine biologische Frau zu sein: Ihr biologisches Geschlecht kennen Trans-Personen ja – genau daraus entsteht für sie Leidensdruck. Klar ist eigentlich nur, dass die betroffene Person unzufrieden mit ihrem biologischen Geschlecht ist.

Deshalb liegt auch kein logischer oder inhaltlicher Widerspruch vor zwischen biologischem Geschlecht männlich und gefühlter Geschlechtsidentität weiblich oder librafeminin: Wir haben es mit ganz unterschiedlichen Begriffen zu tun, von denen einer klar ist und die anderen sehr unklar. Man kann das auch als Frage formulieren: Wie bestimmt das SBGG seine Idee der „Abweichung“ des einen vom anderen – unter welchen Bedingungen liegt eine vor?

Ein zweiter wichtiger Einschub: Wesentlich klarer wäre z.B. die folgende Formulierung:

(1) Jede Person, deren Wunschgeschlecht von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrem Wunschgeschlecht am besten entspricht,

2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Dann wäre natürlich zu begründen, warum in amtlichen Dokumenten ein Wunsch an die Stelle einer Tatsache treten soll. Ein bloßer Appell an unser Recht auf Selbstbestimmung reicht dazu sicher nicht. Damit wären wir wieder zurück auf dem Weg, die Änderung über eine Ausnahmeregelung an medizinische Gutachten anzubinden. Genau das sollte durch den Rekurs auf Selbstbestimmung aber vermieden werden – was offensichtlich nicht funktioniert. Einschub Ende.

Vielleicht könnte man das Problem so lösen: Was das Gesetz hier implizit anzunehmen scheint ist, dass der Geschlechtseintrag wie wir ihn in unseren Gesetzen haben gar nicht nach biologischen Kriterien erfolgt oder erfolgen sollte, sondern im Grunde bzw. „schon immer“ die Geschlechtsidentität wiedergibt oder das tun soll. Nur so macht Paragraph 2 Absatz (1) bzw. die Rede von einer Abweichung überhaupt semantischen Sinn.

Aber dann ist, erstens, diese Stelle bzw. Vorgabe im SBGG klar verfassungswidrig. Denn, wie oben erläutert: Unsere Verfassung kennt nur den biologischen Geschlechtsbegriff – und keinen anderen.[9] Sie ist, zweitens, ausgesprochen abenteuerlich: Wie wäre es denn zu plausibilisieren, dass vom Gesetzgeber „eigentlich schon immer“ die gefühlte Geschlechtsidentität gemeint war – und nicht das biologische Geschlecht? Und drittens – wie bereits gezeigt – wäre das SBGG in dieser Lesart naturwissenschaftlich nicht akzeptabel.

Ich habe folgende Vermutung: Was das SBGG bzw. seine „Autoren“ de facto mit diesen wirren Formulierungswindungen zu erreichen versucht, ist die „stille“ Abschaffung des biologisch fundierten Geschlechtseintrages. Es ersetzt ihn im Grunde durch den Eintrag der Geschlechtsidentität: Die gefühlte kann von der eingetragenen Geschlechtsidentität abweichen. Dieser Begriff ist allerdings wie gezeigt nicht gesetzestauglich.

Die dubiose und moralisch mehr als fragwürdige Hoffnung dahinter könnte sein, dass die aus dem SBGG resultierenden Unklarheiten später einmal durch ein Verfassungsgerichtsurteil zu Gunsten der Geschlechtsidentität aufgelöst werden. Das käme dann allerdings einer erschlichenen Verfassungsänderung gleich. Diese Vermutung lässt sich, wie wir sehen werden, durch mehrere Indizien bzw. Defizite erhärten: Das SBGG scheint nicht seriösem juristischen Handwerk entsprungen, sondern ideologisch motiviertem woken Aktivismus.[10]

Das Wirrwarr um Vorname und Geschlechtsidentität

Eine weitere Rätselfrage wird vom SBGG durch Paragraph 2 Absatz (3) aufgeworfen:

„(3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.“

Vor dem Hintergrund etablierter gesellschaftliche Konventionen und Erfahrungswerte können wir recht gut beurteilen, ob ein Vorname zum biologischen Geschlecht seines Trägers passt bzw. diesem entspricht: Bei mir passt „Andreas“ sehr gut; „Andrea“, „Judith“ oder „Christine“ nicht. Da aber wie oben ausführlich erläutert völlig unklar ist, was die gefühlte Geschlechtsidentität besagt oder bedeutet, an der sich laut Paragraph 2 der Eintrag bestmöglich orientieren soll, ist genauso unklar, welche Namen zu welcher Geschlechtsidentität passen. Das ist bisher weder durch gesellschaftliche Konventionen, Praxis noch Erfahrungswerte geklärt. Wer sagt denn, dass der Geschlechtseintrag „weiblich“, die Geschlechtsidentität „libraflux“ und der Vorname „Leander“ für eine bestimmte Person nicht am besten zusammenpassen?

Wäre das SBGG konsequent, müsste es auf diese Forderung also verzichten. In seiner aktuellen Form zieht es allerdings den Vorwurf der Unstimmigkeit auf sich, verstößt also gegen Bedingung Nummer vier: Ein gutes Gesetz muss in sich stimmig sein. Das SBGG wendet ausdrücklich Konventionen zur Namensgebung bezüglich des biologischen Geschlechts einfach auf einen ganz anderen Bereich, nämlich den der Geschlechtsidentität an – und das ist in sich nicht stimmig. Anders ausgedrückt: Ein Gesetz, das den Geschlechtseintrag mit dem Argument der Selbstbestimmung für die gefühlte Geschlechtsidentität freigibt, sollte das konsequenterweise auch für die Namenswahl tun. 

Mein Zwischenfazit: Das SBGG verstößt bereits in seiner Zielsetzung sowie den beiden ersten Paragraphen klar und deutlich gegen die Erkenntnisse der Naturwissenschaften (Minimalbedingung 1), gegen die Forderung nach innerer Stimmigkeit (Minimalbedingung 4) und gegen die dritte Minimalbedingung für Gesetze, die klare Begriffe fordert: Der Begriff der Geschlechtsidentität ist ausgesprochen unklar, schwammig, mehrdeutig, kann sogar als Musterbeispiel für all diese Defizite herhalten. Und genau deshalb hat er in Gesetzestexten nichts verloren.

Fußnoten

[1] Das heißt nicht, dass sich im Einzelfall die Entscheidung „männlich oder weiblich“ nicht treffen ließe, sondern nur, dass die jeweilige Zuordnung nicht so klar ist wie in der Mehrheit aller anderen Fälle. Es heißt schon gar nicht, dass Geschlecht ein Kontinuum sei oder es weitere neben „männlich oder weiblich“ gäbe. https://de.richarddawkins.net/articles/ein-soziales-konstrukt-oder-wissenschaftliche-realitaet

[2] https://www.buzer.de/gesetz/7606/al68481-0.htm

[3] Die meisten dieser Voraussetzungen – nicht jedoch die Forderung nach Gutachten – wurden inzwischen zu Recht als inakzeptabel bzw. verfassungswidrig eingestuft – deshalb auch das neue SBGG. https://dgti.org/2021/11/06/das-transsexuellengesetz/

[4] Der Bezug auf intergeschlechtliche Personen wird oft hergestellt, hat aber mit der Trans-Thematik nichts zu tun. Bei Trans-Personen ist das biologische Geschlecht in so gut wie allen Fällen glasklar und sehr einfach festzustellen.

[5] Die ganze Astrologie käme in eine existentielle Krise!

[6] Ganz zu schweigen von Renten- und Erbansprüchen …

[7] Und wir hatten bis zum Inkrafttreten des SBGG auch klar bestimmte Ausnahmefälle.

[8] Das ist übrigens ein signifikanter Unterschied zur Geschlechtsidentität – diese kann sich (oft) ändern.

[9] Aus klassisch liberaler Perspektive ist das natürlich kein entscheidendes Argument. Mir geht es in erster Linie um Gerechtigkeit – und davon kann eine Verfassung leider problemlos abweichen. Ich möchte damit allerdings darauf hinweisen, dass das SBGG an schwerwiegenden handwerklichen Fehlern leidet.

[10] Wie dem auch sei: Was vom Gesetzgeber dabei unberücksichtigt bleibt, sind die Auswirkungen auf alle bisherigen Geschlechtseinträge: Steht in meinem Reisepass plötzlich nicht mehr das biologische Geschlecht („M“), sondern eine für mich unverständliche Geschlechtsidentität „M“? Müssten jetzt nicht alle Einträge für alle Bürger dem neuen Gesetz mit dem neuen Begriff der Geschlechtsidentität angepasst werden? Müsste dazu nicht jeder Bürger nach seiner Geschlechtsidentität befragt werden – und darauf nach bestem Wissen und Gewissen antworten?

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